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Sonderpädagogische Förderung

Schulkinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüztung können im Kreis Mettmann die allgemeine Schule (Grundschule oder weiterführende Schule) oder die Förderschule besuchen. Die Förderschulen sind auf verschiedene Förderschwerpunkte spezialisiert.

Verfahrensablauf

Wenn ein Kind in der Schule sonderpädagogischer Unterstützung bedarf, kann ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs beim zuständigen Schulamt beantragt werden.

Der Antrag wird in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens wird auch der Förderschwerpunkt festgelegt und unter Berücksichtigung des Elternwunsches ein schulischer Förderort vorgeschlagen.

Dies gilt auch für Kinder, bei denen Autismus diagnostiziert wurde. Schulkinder mit Autismus werden im Verfahren einem Förderschwerpunkt zugeordnet.

Die Erziehungsberechtigten können den schulischen Förderort für ihr Kind grundsätzlich frei wählen.

Weiterführende Informationen

FAQ

• Welche Förderschwerpunkte gibt es?

  • Lernen,
  • Sprache,
  • Emotionale und soziale Entwicklung,
  • Hören und Kommunikation,
  • Sehen,
  • Geistige Entwicklung sowie
  • Körperliche und motorische Entwicklung.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Lernen?

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) sind Lern- und Entwicklungsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken.

Nach § 4 Abs. 2 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, wenn bei einem Schulkind Lern- und Leistungsausfälle festzustellen sind. Diese Lern- und Leistungsausfälle müssen schwerwiegend, umfänglich und lang andauernd sein.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der Sprache?

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) sind Lern- und Entwicklungsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken.

Nach § 4 Abs. 3 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache, wenn der Gebrauch der Sprache eines Schulkindes nachhaltig gestört ist. Die Sprachstörung muss zudem mit einem erheblichen subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation für das Schulkind verbunden sein. Es ist außerdem nicht möglich, die Sprachstörung durch andere als schulische Maßnahmen alleine zu beheben.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung?

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) sind Lern- und Entwicklungsstörungen erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken.

Nach § 4 Abs. 4 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, wenn ein Schullkind sich so nachhaltig der Erziehung verschließt oder widersetzt, dass eine Förderung im Unterricht nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Die eigene Entwicklung oder die Entwicklung der Mitlernenden ist dadurch erheblich gestört oder gefährdet.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Hören und Kommunikation?

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, wenn das schulische Lernen aufgrund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Gehörlosigkeit nach § 7 Abs. 2 AO-SF liegt vor, wenn bei einem Schulkind lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.

Schwerhörigkeit nach § 7 Abs. 3 AO-SF liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können. Außerdem müssen erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke bestehen.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Sehen?

Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen, wenn das schulische Lernen aufgrund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Blindheit nach § 8 Abs. 2 AO-SF liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass das Kind auch nach optischer Korrektur, seiner Umwelt überwiegend nicht visuell begegnet. Kinder, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützung Blinden gleichgestellt.

Eine Sehbehinderung nach § 8 Abs. 3 AO-SF liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung aufgrund einer geistigen Behinderung?

Nach § 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, wenn das schulische Lernen dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit. Außerdem müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Kind zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.

• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung aufgrund einer Körperbehinderung?

Nach § 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist aufgrund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens festzustellen sind.

• Gibt es einen Förderschwerpunkt Autismus?

Autismus stellt keinen eigenständigen Förderschwerpunkt dar. Autismus-Spektrum-Störungen als tiefgreifende Entwicklungsstörungen liegen gemäß § 42 Absatz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist. Nach § 42 Absatz 3 ordnet die Schulaufsichtsbehörde dem Schulkind mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt (§ 2 Absatz 2) zu.

• Wie wird sonderpädagogische Förderung beantragt?

Die Eltern stellen über die Schule, die das Kind besucht oder besuchen müsste, einen Antrag beim zuständigen Schulamt. Die Schule berät und informiert die Eltern. Auch die Schule kann einen Antrag stellen.

• Wie ist der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf?

Das Schulamt entscheidet zunächst, ob ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eröffnet werden muss. Nach Eröffnung des Verfahrens, werden ein pädagogisches und in der Regel auch ein schulärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Das pädagogische Gutachten erstellen eine sonderpädagogische Lehrkraft, sowie eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (meistens der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin). Das schulärztliche Gutachten erstellt der Schularzt /die Schulärztin des Gesundheitsamtes. Nach Abschluss beider Gutachten wird mit den Eltern ein Gespräch über das Ergebnis geführt. Die Gutachten werden dann zur Entscheidung an das Schulamt geschickt. Die Schulaufsicht entscheidet über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Sind die Eltern nicht mit dem Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter einverstanden, können sie einen Gesprächstermin mit den Schulaufsichtsbeamten/ der Schulaufsichtsbeamtin vereinbaren, um eventuelle Fragen zu klären. Nach Entscheidung über den Unterstützungsbedarf und den Förderschwerpunkt können die Eltern ihr Kind entweder an einer allgemeinen Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens oder an einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt anmelden. Das Schulamt schlägt mindestens eine Schule vor, an der das Kind angemeldet werden kann. Die Schule überprüft jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin besteht.

• Wer ist am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt?

Die Eltern:

  • Die Eltern können, über die zurzeit besuchte Schule ihres Kindes, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen. Besucht das Kind noch keine Schule (Schulneuling), kann der Antrag bei der Grundschule, an der das Kind angemeldet ist, gestellt werden. Die Eltern müssen bei dem Verfahren immer beteiligt werden.

Die allgemeine Schule:

  • Die allgemeine Schule, die das Kind besucht oder besuchen müsste, kann unter Angabe von Gründen (Bericht) einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen. Die Eltern werden vorher von der Schule informiert. Die Anträge werden beim zuständigen Schulamt gestellt.

Die Schulaufsichtsbeamtinnen/-beamten:

  • Die Schulaufsichtsbeamtinnen/-beamten entscheiden über die Eröffnung des Verfahrens, sowie nach Gutachtenerstellung, über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf.

Die Gutachterinnen und Gutachter:

  • Das pädagogische Gutachten wird durch eine Lehrkraft der Förderschule und durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt. Die Lehrkraft der allgemeinen Schule ist in der Regel der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin des Kindes. Bei Schulneulingen, wird meistens eine Lehrkraft der Grundschule, an die das Kind angemeldet wurde, beauftragt.

Das Gesundheitsamt:

  • Das schulärztliche Gutachten wird, nach einer Untersuchung des Kindes, durch das zuständige Gesundheitsamt erstellt. Die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens fließen in das pädagogische Gutachten ein.

• Wer ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig?

Für Kinder, die eine Grund- oder Hauptschule im Kreis Mettmann besuchen, ist das Schulamt für den Kreis Mettmann zuständig.

Anträge aus Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs im Kreis Mettmann bearbeitet die Bezirksregierung Düsseldorf.

• Wo können Kinder sonderpädagogisch gefördert werden?

Die Orte der sonderpädagogischen Förderung sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) festgelegt.

Kinder können gefördert werden:

  • an einer allgemeinen Schule (sofern das Gemeinsame Lernen eingerichtet ist)
  • an einer Förderschule mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt
  • an Schulen für Kranke.

• Welche Rechte haben die Erziehungsberechtigten?

  • Sie können die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs bei der allgemeinen Schule beantragen.
  • Sie können grundsätzlich den Förderort für ihr Kind wählen.
  • Sie können Einsicht in das Gutachten und alle weiteren Unterlagen nehmen.
  • Gegen die Entscheidung der Schulaufsicht über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, Klage erheben.

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