Bußgelder & Verwarnungen
Wir sind zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Beschreibung
Möglicherweise kennen Sie unsere Arbeit aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Doch auch in anderen Rechtsgebieten werden wir bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung aktiv, zum Beispiel im
- Gewerberecht,
- Jagdrecht,
- Reitrecht,
- Lebensmittelrecht,
- Umweltrecht.
Verstöße können zum Beispiel sein:
- Nichtbeachten der Straßenverkehrsordnung
- Reiten ohne ein Reitkennzeichen oder außerhalb von gekennzeichneten Reitwegen oder auf dafür gesperrten Flächen
- Nichtbeachten lebensmittelrechtlicher Vorschriften
- Umweltverschmutzung
- Jagen oder Fischen ohne Erlaubnis oder das Nichtbeachten der Schonzeiten
Verfahrensablauf
Verwarnung
Bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen, zum Beispiel wenn Sie nicht angeschnallt gefahren sind oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig überschritten haben, wird eine Verwarnung ausgesprochen und Sie müssen ein Verwarnungsgeld zahlen. Falls Sie es nicht innerhalb einer Woche bezahlen oder wenn das Verfahren nicht aus anderen Gründen eingestellt wird, schließt sich ein Bußgeldverfahren an.
Bußgeldverfahren
Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder wenn Sie eine angebotene Verwarnung nicht annehmen, wird ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
Zunächst werden Sie zu dem Verstoß angehört. Führt diese Anhörung nicht zur Einstellung des Verfahrens, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.
Das Bußgeld müssen Sie binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bezahlen. Rechtskraft tritt ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. In Ihrem Einspruch sollten Sie entlastende Tatsachen und Beweisen angeben.
Ist der Einspruch zulässig, also frist- und formgerecht, prüfen wir, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt werden oder ob der Tatvorwurf aufrecht erhalten wird.
Bleibt es bei dem Bußgeldbescheid, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Fällt die Entscheidung zu Ihren Lasten aus, müssen Sie das Bußgeld und die entstandenen Kosten zahlen; gegebenenfalls wird die Forderung vollstreckt. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.
Fahrverbot
Wenn Sie wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung ein Fahrverbot erhalten, müssen Sie Ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung geben. Das genaue Verfahren teilt Ihnen dann die Behörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat, mit.
Bußgeldbescheid und Fahrverbot durch den Kreis Mettmann
Sie können den Führerschein per Post senden. Bitte beachten Sie, dass die Postlaufzeit nicht zum Fahrverbot zählt. Das heißt, dass die Fahrverbotsfrist erst beginnt, wenn Ihr Führerschein bei uns eingegangen ist.
Mit Ablauf der Frist senden wir Ihnen den Führerschein zurück. Sie können Ihren Führerschein auch persönlich bei uns abgeben und später abholen (oder durch einen Bevollmächtigten (Vollmacht bitte nicht vergessen) abholen lassen.)
Bitte bringen Sie den Bußgeldbescheid und den Führerschein mit und melden Sie sich bei der Sachbearbeiterin /dem Sachbearbeiter persönlich.
Bußgeldbescheid und Fahrverbot durch eine andere Behörde
Falls der Bußgeldbescheid mit Fahrverbot nicht von uns, sondern von einer anderen Behörde erlassen wurde, nehmen auch wir den Führerschein entgegen. Dann müssen Sie den Bußgeldbescheid der anderen Behörde bei der Führerscheinabgabe bei uns vorlegen.
Die zuständige Bußgeldbehörde wird von uns darüber informiert, dass wir das Fahrverbot vollstrecken.
Die Zusendung des Führerscheins per Post ist, nach Ablauf der Fahrverbotsfrist, dann nicht möglich. Wir teilen Ihnen mit, wann das Fahrverbot endet und geben Ihnen einen Termin zur Abholung des Führerscheins. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den Führerschein persönlich bei uns abholen oder durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Falls der Führerschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Fahrverbotsfrist abgeholt wird, senden wir Ihnen den Führerschein mit einem einfachen Brief zu.
Bitte beachten Sie in jedem Fall
Sie dürfen am Tag der Führerscheinabgabe nicht selbst fahren oder an dem Tag gefahren sein.
Am Tag der Führerscheinabgabe oder des Einwurfs in den Nacht-Briefkasten beginnt das Fahrverbots. Der Tag zählt schon vollständig (rückwirkend ab 0:01 Uhr) für das Fahrverbot.
Sobald der Führerschein bei uns ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Weiterführende Informationen
Publikationen
Externe Links
Hinweise
Sofern Sie den Führerschein nicht mit der Post versenden wollen, können Sie diesen gern in einem verschlossenen Umschlag, versehen mit dem Aktenzeichen und adressiert an Bußgeldstelle, 32-22, in den am Haupteingang des Kreishauses, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann, befindlichen Fristenbriefkasten einwerfen.
Kosten
Verwarnung
Verwarnungsgeld abhängig von der Schwere Ihrer Verfehlung: 5 bis 55 Euro.
Bußgeldverfahren
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere Ihres Verstoßes.
Beispiel für die Kosten:
- Bußgeldbetrag 60 Euro
- Bearbeitungsgebühren 25 Euro
- Zustellungskosten 3,50 Euro
- Gesamtbetrag 88,50 Euro