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Verwarnung

Das Verwarnungsgeld müssen Sie innerhalb einer Woche bezahlen, sonst schließt sich ein Bußgeldverfahren an. Es sei denn, das Verfahren wurde eingestellt.

Bußgeldverfahren

Das Bußgeld müssen Sie binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bezahlen.

Rechtskraft tritt ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen.

Einspruch

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (per Post, persönlich, telefonisch zur Niederschrift oder per Fax).

Sollte die Verwendung der elektronischen Form durch Sie gewünscht sein, muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die E-Mail-Adresse: vps@kreis-mettmann.de gesendet werden oder eine De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MailGesetz sein und an die E-Mail-Adresse: poststelle@kreis-mettmann.de-mail.de gesendet werden.

Diese Frist haben Sie nur dann eingehalten, wenn wir Ihren Einspruch vor Ablauf des genannten Zeitraumes in Händen halten. Ihr Einspruch muss in deutscher Sprache abgefasst beziehungsweise in diese übersetzt sein. Auch die Übersetzung muss uns zum genannten Termin vorliegen.

Sie müssen Ihren Einspruch nicht begründen, es hilft Ihnen und uns aber, wenn Sie das tun und dabei entlastende Tatsachen nachweisen. Begründung und Nachweise können Sie nachreichen, wenn Ihr Einspruch rechtzeitig bei uns war.

Wenn Sie die 2-Wochen-Frist ohne Ihr Verschulden nicht einhalten können, müssen Sie uns das mitteilen, es begründen und nachvollziehbar belegen. Dabei können Sie die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Diesen Antrag müssen wir innerhalb einer Woche, nachdem Sie von der Bußgeldentscheidung erfahren konnten, in Händen halten. Der Wiedereinsetzungsantrag sorgt nicht dafür, dass wir das Bußgeld nicht vollstrecken, aber er kann dafür sorgen, dass wir den Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Sie können den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" auch zusammen mit Ihrem Einspruch bei uns einreichen, wenn Sie es binnen der erwähnten Wochenfrist tun. Wir gewähren "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" dann, wenn Ihr Antrag zulässig und glaubhaft ist und durch Belege nachgewiesen beziehungsweise unterstützt wurde.