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Förderprogramm "Stecker-PV-Anlagen im Kreis Mettmann 2024"

Neuauflage des Förderprogramms „Stecker-PV-Anlagen im Kreis Mettmann“ startete am 03. Juni 2024 mit einem Förderbudget von 66.000 Euro. Anträge konnten bis zum 31. Juli 2024 gestellt werden. Das Programm richtet sich an Mieterinnen und Mieter sowie Bewohnende von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.

Es können keine Anträge mehr gestellt werden. Der Zeitraum der Antragsstellung ist beendet!
Positive und negative Förderbescheide werden im August 2024 versendet.

Nach dem Erfolg des Förderprogramms „Stecker-PV-Anlagen im Kreis Mettmann“ im Jahr 2022 startete ab dem 03. Juni 2024 nun das neuaufgelegte Förderprogramm für Stecker-PV-Anlage im Kreis Mettmann 2024. Bis zum 31. Juli 2024 konnten Anträge online eingereicht werden.

Einige Aspekte wurden angepasst, so richtet sich das Förderprogramm ausschließlich an Mieterinnen und Mieter sowie Bewohnende von selbstgenutzten Eigentumswohnungen. Das Förderprogramm basiert außerdem auf den Vereinfachungen für den Betrieb von Stecker-PV-Anlagen, welche die Bundesregierung im Rahmen des „Solarpaketes I“ verabschiedet hat. Anlagen werden, entsprechend den gesetzlichen Regelungen jetzt mit einer Leistung bis 800 Watt gefördert. Außerdem entfällt die Anmeldepflicht bei dem lokalen Netzbetreiber.

Die Fördersumme ist entsprechend der Leistung der Stecker-PV-Anlage gestaffelt. Bei einer Anlagenleistung von 250 bis 435 Watt können bis zu 200 Euro, bei einer Anlagenleistung von >435 bis 800 Watt können bis zu 400 Euro nach einem positiven Bescheid gefördert werden, maximal jedoch 50% der Anschaffungskosten (PV-Modul(e), Wechselrichter und Befestigungsmaterial).

Über die Zuwendungsempfangenden entscheidet ein Losverfahren, da die die Anzahl der eingegangenen Antragssteller die maximal mögliche Anzahl an Förderungen übersteigt.

Positive und negative Förderbescheide werden Mitte August 2024 versendet.

FAQ

Wann geht das Förderprogramm „Stecker-PV-Anlagen im Kreis Mettmann“ an den Start?

Der Start des Förderprogramms „Stecker-PV-Anlagen im Kreis Mettmann“ war am 03. Juni 2024 mit einem Förderbudget von 66.000 Euro. Anträge konnten bis zum 31. Juli 2024 gestellt werden.

Das Förderprogramm für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte starten können. Aktuell werden die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen definiert (z. B. Anspruchsberechtigungen), gleichzeitig laufen Gespräche mit externen Akteuren zur Durchführung. Informationen zum Start und Ablauf dieses Teilprogramms werden auf dieser Seite bekannt gegeben werden.

Welche Vorteile bietet ein Stecker-PV-Anlage?

Mit einer Stecker-PV-Anlage erzeugen Sie den Strom dort, wo er auch direkt wieder verbraucht wird – nämlich in dem heimischen Endstromkreis Ihrer Haus- oder Wohnungsinstallation. Die von Ihrer Anlage aus kostenfreiem Sonnenlicht selbst erzeugten Kilowattstunden werden direkt in Ihren Haushaltsstrom eingespeist. Jedes Gerät in Ihrem Haushalt nutzt dann zuerst Ihren „eigenen Strom“, bevor fehlende Kapazitäten aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommen werden. Damit sparen Sie deutlich an Stromkosten.

Zudem ist eine Stecker-PV-Anlage im Vergleich zu einer großen Photovoltaikanlage nicht genehmigungspflichtig, günstig in der Anschaffung und äußerst einfach zu installieren. Sie eignet sich auch für kleinere Wohneinheiten und lässt sich am Balkongeländer, an der Hausfassade, auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Garagendach problemlos anbringen. Somit werden nicht nur Hausbesitzer, sondern auch Mieter und Gartenbesitzer zu Stromproduzenten. Bei einem Umzug können die Module leicht demontiert, eingepackt und mitgenommen werden und bieten damit maximale Flexibilität.

Gleichzeitig leisten Sie mit dem Einsatz einer Stecker-PV-Anlage einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung und zum Klimaschutz.

Ist ein Stecker-Solargerät für meine Wohnung/mein Haus geeignet?

Grundsätzlich ist ein Stecker-Solargerät geeignet für Wohnungen mit

  • einem Balkon oder
  • einer Terrasse/Garten oder
  • einer Dachfläche über der Wohnung bzw. vor dem Fenster, ein Garagendach oder
  • einer zur Sonne ausgerichteten Außenwandfläche.

Der Ertrag des Gerätes und somit seine Wirtschaftlichkeit sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Dazu gehören die Anschaffungskosten, die Ausrichtung des Moduls und möglichst wenig Verschattung. Besonders sinnvoll ist die senkrechte Montage an der Außenseite einer Balkonbrüstung, die verschattungsfrei nach Südwest bis Südost ausgerichtet ist. Die senkrechte Anordnung reduziert im Sommer die nicht nutzbaren Erzeugungsspitzen und erhöht dafür im Winterhalbjahr die nutzbaren Erträge.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Stecker-PV-Anlagen, die über alle gültigen Normen, in Form von Zertifikaten des Herstellers über die Erfüllung der normativen Anforderungen an Erzeugungseinheit und NA-Schutz nach VDE-AR-N-4105:2018-11, verfügen.

Bei der geförderten Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln.

Wie hoch ist die Förderung?

Pro Haushalt ist nur eine Anlage förderfähig. Entsprechend der Leistung der Stecker-PV-Anlage soll die Förderung gestaffelt werden, dabei sollen die Förderungen pauschal ausgezahlt werden.

Anlagenleistung: 250-435 Watt: 200 €
Anlagenleistung: > 435-800 Watt: 400 €

Maximal werden 50% der Anschaffungskosten der Stecker-PV-Anlage (PV-Modul(e), Wechselrichter und Befestigungsmaterial) gefördert.

Es ist zulässig, dass die Summe der Erzeugungsleistung der Photovoltaik-Module 800 Watt übersteigt (maximal 2 kWp), allerdings ist die finale, ins Hausstromnetz eingespeiste Leistung durch Einsatz des Wechselrichters auf max. 800 Watt zu begrenzen. Die rechnerische Höchstförderung ist auf 400 € begrenzt.

Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen (Definition und vorzuweisende Nachweise werden noch bekannt gegeben) erhalten eine erhöhte Förderquote von 90% der Anschaffungskosten, müssen allerdings auch eine vorrangige Energieberatung nachweisen können. Dieses Teilförderprogramm wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte starten können. Informationen zum Start und Ablauf dieses Programms werden auf dieser Seite bekannt gegeben werden.

Wer konnte einen Antrag stellen?

Die Hälfte des Förderbudgets von 130.000 Euro sind für Mieterinnen und Mieter sowie selbstbewohnte Eigentumswohnungsbesitzende mit Erstwohnsitz im Kreis Mettmann vorgesehen. Hauseigentümerinnen und -eigentümer sind nicht antragsberechtigt, u.a. da aus Gründen des Klimaschutzes die Dachflächen für die Installation von größeren Anlagen genutzt werden sollten.

Die andere Hälfte des Förderbudgets ist für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen im Kreis Mettmann vorgesehen (Definition und vorzuweisende Nachweise werden noch bekannt gegeben). Das Förderprogramm für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte starten können. Informationen zum Start und Ablauf dieses Teilprogramms werden auf dieser Seite bekannt gegeben werden.

Wie musste der Antrag gestellt werden und welche Unterlagen sind einzureichen?

Der Förderantrag musste in Form eines digitalen Dokumentes beim Kreis Mettmann eingereicht werden. Das Antragsverfahren ist bereits geschlossen. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.

Nach Ablauf des Zeitraums für die Antragsstellung wird, wird ein Losverfahren über die Zuwendungsempfangenden entscheidet, da die die Anzahl der eingegangenen Antragssteller die maximal mögliche Anzahl an Förderungen übersteigt.

Der Antrag musste zwingend vor dem Kauf und Beginn der Maßnahmen zur Installation der Stecker-PV-Anlage gestellt werden. Wird die Maßnahme (Kauf oder Bestelldatum) nach Antragsstellung, jedoch vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.

Für Mieterinnen und Mieter mit geringem Einkommen, die Anspruch auf eine erhöhte Förderquote geltend machen möchten, wird ein eigenes Antragsverfahren aufgesetzt. Dieses befindet sich momentan noch in Bearbeitung. Informationen dazu werden zu gegebenem Zeitpunkt auf dieser Seite bekannt gegeben.

Sind die Fördermittel mit anderen Förderprogrammen kombinierbar?

Der Fördergegenstand der Förderrichtlinie für Stecker-PV-Module im Kreis Mettmann kann nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden. Eine Doppelförderung ist somit ausgeschlossen.

Mit welchen gesetzlichen Vereinfachungen bezüglich des Betriebes von Stecker-PV-Anlagen ist mit Inkrafttreten des Solarpaketes I zu rechnen?

Aktuelle Regelungen bezüglich Stecker-PV-Anlagen können Sie auf der Übersichtsseite der Verbraucherzentrale.NRW einsehen: Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht? | Verbraucherzentrale NRW

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