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Pflegewohngeld

Folgende Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen:

  • Heimnotwendigkeitsbescheinigung (bei Pflegegrad 1 oder 2 bedarf es der Bestätigung der Pflege- und Wohnberatung Ihrer Stadt)
  • Das vorhandene Einkommen (Renteneinkünfte, Pflegekassenleistung, Pflegewohngeld, Zinserträge, Nießbrauch und ähnliches) reicht nicht zur Finanzierung der Heimkosten aus.
  • Das vorhandene Vermögen (Sparbuchguthaben, Girokontoguthaben, Rückkaufwert kapitalbildender Versicherung und so weiter) unterschreitet den Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Ehegatten.
  • Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen können angemessene Bestattungsvorsorgen im Rahmen einer Sozialbestattung geschützt werden. In welcher Höhe Bestattungsvorsorgen angemessen sind, hängt von der Bestattungsart und dem Bestattungsort ab. Als Bestattungsvorsorge können jedoch nur beim Bestatter vor Bekanntgabe der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Bestattungsvorsorgeverträge oder Lebens- beziehungsweise Sterbegeldversicherungen ohne Ablaufdatum gewertet werden, insoweit diese unwiderruflich an den Bestatter abgetreten sind.
  • Es wird eine zugelassene Einrichtung gemäß § 72 SGB XI auf Dauer bewohnt.

Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Monate rückwirkend, gezahlt und ist maximal auf die Höhe der individuellen Investitionskosten des Heimes begrenzt.

Sollte das ergänzende Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die Heimkosten zu begleichen, besteht die Möglichkeit für die übrigen Heimkosten Sozialhilfe zu beantragen.

Sozialhilfe

Folgende Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen:

  • Heimnotwendigkeitsbescheinigung (bei Pflegegrad 1 oder 2 bedarf es der Bestätigung der Pflege- und Wohnberatung Ihrer Stadt)
  • Das vorhandene Einkommen (Renteneinkünfte, Pflegekassenleistung, Pflegewohngeld, Leibrente, Zinserträge, Nießbrauch und ähnliches) reicht nicht zur Finanzierung der Heimkosten aus.
  • Das vorhandene Vermögen (Sparbuchguthaben, Girokontoguthaben, Rückkaufwert  kapitalbildender Versicherung und so weiter) unterschreitet den Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Ehegatten.
  • Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen können angemessene Bestattungsvorsorgen im Rahmen einer Sozialbestattung geschützt werden. In welcher Höhe Bestattungsvorsorgen angemessen sind, hängt von der Bestattungsart und dem Bestattungsort ab. Als Bestattungsvorsorge können jedoch nur beim Bestatter vor Bekanntgabe der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Bestattungsvorsorgeverträge oder Lebens- beziehungsweise Sterbegeldversicherungen ohne Ablaufdatum gewertet werden, insoweit diese unwiderruflich an den Bestatter abgetreten sind.
  • Es wird eine zugelassene Einrichtung gemäß § 72 SGB XI auf Dauer oder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege bewohnt.