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Ein wichtiger Hinweis vorab

Selbst wenn Ihre persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind kann es sein, dass die Mittel, welche dem Kreis Mettmann zugewiesen wurden, bereits ausgeschöpft sind. Auch in diesem Fall ist – unabhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen – keine Förderung möglich.

Gefördert werden

  • Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

    Einkommensgrenzen: Seit 01.01.2025 gelten neue Grenzwerte für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.
    1-Personen-Haushalt:  23.540 Euro
    2-Personen-Haushalt:  28.350 Euro
    Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person:  6.530 Euro
    Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist:  860 Euro

    Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2025 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 1 WFNG maßgeblich sind, zu berücksichtigen.

    Für die Einkommensgruppe B ergeben sich folglich zu 40 % höhere Werte.

    Förderanträge, die im Gültigkeitszeitraum der Förderrichtlinie für das Jahr 2024 eingegangen sind und über die noch nicht entschieden werden konnte, werden entsprechend bewertet.

Nähere Informationen finden Sie dazu unter: Chancenprüfer Wohneigentum (NRW.Bank)

Eine Förderung ist nicht möglich, wenn

  • das Einkommen nicht den Fördervoraussetzungen entspricht
  • eine Tragbarkeit der geplanten Finanzierung nicht gegeben ist
  • eine Kostenangemessenheit nicht gegeben ist
  • der Antrag nach Baubeginn gestellt wird