Welche Hinweise konkret gemeldet werden können, ergibt sich aus § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Danach können Verstöße gemeldet werden, die mit einer Strafe bedroht sind sowie Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient.
Beispiele (nicht abschließend):
- Korruptionsdelikte
- Vermögensdelikte wie Betrug, Diebstahl, Einbehaltung von Geldern oder Arbeitsmaterialien, sonstige persönliche Bereicherung
- Wirtschaftsdelikte wie z. B. Untreue oder Unterschlagung
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
- Verstöße gegen den Umwelt- und den Datenschutz
Der Verstoß muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgen!
Voraussetzung ist zudem, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Üble Nachreden und Verleumdungen sind nicht geschützt und können wiederum angezeigt und geahndet werden. Generelle Beschwerden oder unbegründete Spekulationen fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.