Eine hinweisgebende Person, die Informationen gegenüber der Öffentlichkeit (z. B. Presse, soziale Medien) offenbart, genießt nur nach Maßgabe des § 32 HinSchG gesetzlichen Schutz.
Das Offenlegen von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Medien, ist danach nur vorgesehen,
- wenn zuvor eine externe Meldung erfolgt ist und die externe Meldestelle innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen hat oder wenn die hinweisgebende Person keine Rückmeldung über Folgemaßnahmen erhalten hat,
- wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass das öffentliche Interesse qualifiziert gefährdet ist (Notfall; Gefahr irreversibler, nicht unerheblicher Schäden), dass bei einer externen Meldung Repressalien drohen oder dass die externe Meldestelle keine wirksamen Folgemaßnahmen einleiten wird.