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Die interne Meldestelle wahrt nach Maßgabe der HinSchG die Vertraulichkeit Ihrer Identität. Das Vertraulichkeitsgebot umfasst auch alle Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden könnten.

Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot (vgl. dazu § 9 HinSchG).

Bei den von Ihnen übersandten Meldungen und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes beachtet.