Um stichhaltige Verstöße (auch anonym) abzugeben, stellt die Kreisverwaltung ein Hinweisgebersystem zur Verfügung.
Diese interne Meldestelle wird durch die Kanzlei LUTZ I ABEL PartG mbB betrieben.
Hinweisgebende Personen haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer Meldung an die interne sowie an eine externe Meldestelle. So verpflichtet das HinSchG bestimmte öffentliche Stellen zur Einrichtung und zum Betrieb von externen Meldestellen, an die sich alle hinweisgebenden Personen mit ihrer Meldung wenden können.
Übersicht über externe Meldestellen:
Externe Meldestellen |
zuständig für |
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alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist |
§ 21 HinSchG |
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§ 22 HinSchG |
Es empfiehlt sich, die interne Meldestelle zu nutzen. So kann gegen Verstöße und Fehlverhalten schneller vorgegangen und möglichen weiteren Verstößen vorgebeugt werden.