Welche Fahrräder werden nicht gefördert?
Nicht gefördert werden
- Lastenfahrräder ohne elektronische Unterstützung,
- E-Lastenfahrräder Gespanne
- Elektrisch angetriebene-Fahrradanhänger
- E-Lastenfahrräder, welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden.
- E-Lastenfahrräder die im Rahmen von Dienstrad-Leasing bzw. Fahrrad-Leasing durch Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber angeschafft werden.
- E-Lastenfahrräder, die vorrangig für den gewerblichen Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas).
- E-Lastenfahrräder, deren Transportfläche als reine Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf).
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren.
- der Erwerb gebrauchter E-Lastenfahrräder bzw. E-Lastenfahrräder die gebrauchten Bauteile beinhalten.
- Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell.
- Eigenleistungen des Antragsstellers
- mit der Beschaffung und dem Betrieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.