Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden unterliegt den rechtlichen Bestimmungen der §§ 6-8 der am 01.08.2023 in Kraft getretenen novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Von dem Material dürfen keine schädlichen Bodenveränderungen ausgehen. Diese Vorsorgepflicht gilt bei
- der Rekultivierung,
- der Wiedernutzbarmachung,
- des Landschaftsbaus,
- der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und
- der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht.
Ebenfalls zum Anwendungsbereich gehören Maßnahmen bei denen Material auf oder in eine bestehende durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wie zum Beispiel bei der Verwertung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken der Bodenverbesserung.
Beim Auf- und Einbringen von Materialien sind zwei Aspekte zu unterscheiden, die für Ihre Planung relevant sind:
Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (§7)
- Einbau bis zwei Meter Tiefe (durchwurzelbare Bodenschicht)
- Das Bodenmaterial hat die Vorsorgewerte nach Anhang 1 Tabelle 1 und 2 (BBodSchV)
- oder die Werte nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) einzuhalten, sofern das Material als Klasse 0 – BM-0 oder BG-0 klassifiziert wurde.
Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht (§8)
- Es können Materialien aufgebracht werden, die höhere Feststoffwerte bis zum Doppelten der Vorsorgewerte aufweisen, wenn der jeweilige Eluatwert eingehalten wird, bzw. diese als BM-0* oder BG-0* klassifiziert wurden.