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Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden unterliegt den rechtlichen Bestimmungen der §§ 6-8 der am 01.08.2023 in Kraft getretenen novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

Von dem Material dürfen keine schädlichen Bodenveränderungen ausgehen. Diese Vorsorgepflicht gilt bei

  • der Rekultivierung,
  • der Wiedernutzbarmachung,
  • des Landschaftsbaus,
  • der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und
  • der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht.

Ebenfalls zum Anwendungsbereich gehören Maßnahmen bei denen Material auf oder in eine bestehende durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wie zum Beispiel bei der Verwertung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken der Bodenverbesserung.

Beim Auf- und Einbringen von Materialien sind zwei Aspekte zu unterscheiden, die für Ihre Planung relevant sind:

Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (§7)

  • Einbau bis zwei Meter Tiefe (durchwurzelbare Bodenschicht) 
  • Das Bodenmaterial hat die Vorsorgewerte nach Anhang 1 Tabelle 1 und 2 (BBodSchV)
  • oder die Werte nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) einzuhalten, sofern das Material als Klasse 0 – BM-0 oder BG-0 klassifiziert wurde.

Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht (§8)

  • Es können Materialien aufgebracht werden, die höhere Feststoffwerte bis zum Doppelten der Vorsorgewerte aufweisen, wenn der jeweilige Eluatwert eingehalten wird, bzw. diese als BM-0* oder BG-0* klassifiziert wurden.