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Wer Waffen oder Munition erwerben und besitzen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Die zuständige Waffenrechtsbehörde für den Kreis Mettmann ist die Kreispolizeibehörde.

Die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird durch eine Waffenbesitzkarte meist Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, aktiven Sportschützen oder Erben erteilt. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit brauchen Sie einen Waffenschein.

Für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig, zum Führen dieser Waffen benötigen Sie jedoch den „Kleinen Waffenschein“.

Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Schusswaffen und Munition sowie Hieb-, Stoß- und Anscheinswaffen (Nachbildungen scharfer Schusswaffen). Weitere Informationen finden Sie im “Waffengesetz“ und in der “Allgemeine Waffengesetz-Verordnung“.