03. Welcher Nachweis muss vorgelegt werden?
Die Nachweisarten sind in § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG aufgelistet:
- Impfnachweis
Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 SGB V darüber, dass ein ausreichender Impfschutz besteht.
Hinweis: Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. - Immunitätsnachweis
Wenn bereits eine Masernerkrankung durchlebt wurde kann auch ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität anerkannt werden. - Kontraindikationsnachweis
Sofern die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, kann auch ein ärztliches Zeugnis hierüber anerkannt werden. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss erkennbar werden, aufgrund welcher medizinischen Umstände eine Masern-Impfung nicht erfolgen darf. - Bestätigungsnachweis einer dritten Stelle
Wenn die betroffene Person bereits zuvor in einer von der sog. Masern-Impfpflicht erfassten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurde (z. B. Kita), kann auch eine Bestätigung dieser Einrichtung anerkannt werden, aus der hervorgeht, dass dort bereits einer der oben genannten Nachweise vorgezeigt wurde. Alternativ kann auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle anerkannt werden.
Hinweis für die Einrichtungsleitungen:
Die Überprüfung der genannten Nachweise stellt viele Einrichtungsleitungen häufig vor das Problem, dass die Echtheit oder die inhaltliche Richtigkeit eines Nachweises nicht vollumfänglich vor Ort überprüft werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit hat unter der Internetseite www.masernschutz.de entsprechende Merkblätter veröffentlicht, welche die Überprüfung von Nachweisen erklären.