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Gesonderte Quarantäne- und Genesenenbescheinigungen sind nicht notwendig

Gesundheitsamt vereinfacht Verfahren

KREIS METTMANN. Das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann wird ab sofort keine gesonderten Quarantäne- und Genesenen-Bescheinigungen mehr ausstellen.
Nach der geltenden Verordnungslage sind diese gesonderten Bescheinigungen nicht erforderlich, da die entsprechenden Nachweise auch mittels anderer, den Betroffenen in der Regel bereits vorliegenden Dokumente erbracht werden können.

Nachweis der Isolation (Infizierte und Haushaltsangehörige):
Gemäß der Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes genügt die Vorlage des positiven PCR-Testergebnisses zur Begründung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung. Es bedarf keiner gesonderten Bescheinigung über die Isolation durch die Behörde.
Haushaltsangehörige können den Anspruch nach Vorlage des Testergebnisses des Primärfalls im Haushalt sowie des Nachweises auf gemeinsamen Wohnsitz geltend machen.

Nachweis der abgeleisteten Quarantäne (Kontaktpersonen):
Zwecks Bescheinigung der als Kontaktperson abgeleisteten Quarantäne ist die durch die zuständige Ordnungsbehörde erlassene Ordnungsverfügung ausreichend.

Nachweis des Genesenenstatus:
Die Definition einer genesenen Person richtet sich nach der COVID-19-Schutmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
Eine genesene Person ist demnach eine asymptomatische Person, welche im Besitz eines positiven PCR-Tests ist, der mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.
Dieses Testergebnis ist rechtlich bindend, einer behördlichen Bescheinigung bedarf es an dieser Stelle nicht.

Über die Verfahrensänderungen informiert das Gesundheitsamt alle Betroffenen auch per E-Mail.

20.01.2022