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Wenn Sie in Ihrem Betrieb Fleisch verarbeiten möchten, dann benötigen Sie in den nachfolgend aufgeführten Fällen eine hygienerechtliche Zulassung: 

  • Schlachten
  • Zerlegen und/oder Verarbeiten und Abgabe an andere Gewerbetreibende,wenn die abgegebene Fleischmenge mehr als ein Drittel der eigenen Produktion beträgt und der belieferte Gewerbetreibende oder eine eigene Filiale mehr als 100 Kilometer entfernt ist.

Nicht zulassungspflichtig ist Ihr Betrieb, wenn Sie alle Produkte über die eigene Ladentheke an den Endverbrauchenden abgeben oder zusätzlich einen Marktwagen oder einen Partyservice als ergänzende Leistung betreiben.