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Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit dem Kreis Mettmann

 

Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit dem Kreis Mettmann

Der Kreis Mettmann bietet die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung. Für Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NW (VwVfG NRW). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

Der Kreis Mettmann eröffnet den Zugang für die rechtsverbindliche elektronische Kommuniktion nach Maßgabe der hier verlinkten Rahmenbedingungen.