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Zahlung der Kfz-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrssteuer, deren Ertrags- und Verwaltungshoheit dem Bund obliegt. Die Verwaltung der Kfz-Steuer ist dem Zoll übertragen worden.
Als Halter eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges sind Sie dazu verpflichtet, rechtzeitig Ihre anfallenden Kfz-Steuern zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Zahlung zieht ein Mahnverfahren seitens des zuständigen Hauptzollamtes nach sich.

Sollten Sie als Halter eines im Kreis Mettmann zugelassenen Kraftfahrzeugs die Kfz-Steuer auch nach der Mahnung nicht bezahlen, wird der Kreis Mettmann beauftragt, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Die Zulassungsstelle ist in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unverzüglich per Ordnungsverfügung aufzufordern, die Zahlung der Kfz-Steuer nachzuweisen oder alternativ das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Hierzu werden Ihnen sehr kurze Fristen gesetzt.

Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), unterliegen der Kfz-Steuer. Es wird das Halten eines Fahrzeuges besteuert und nicht die tatsächliche Nutzung.

Ihre Ansprechperson in Angelegenheiten der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie bei den Hauptzollämtern.

Empfehlungen

  • Der Kreis Mettmann kann Ihnen keine Auskunft über den Stand ihres Kfz-Steuerkontos erteilen. Wenden Sie sich deshalb immer an die zuständigen Dienststellen der Zollbehörde.
  • Achten Sie bei der Überweisung von rückständigen Kfz-Steuern auf die richtige Kontoverbindung der Zollbehörde. Überweisen Sie den Betrag nicht versehentlich auf ein Konto der Kreisverwaltung Mettmann.
  • Halten Sie Kontakt mit uns bei einem Betriebsuntersagungsverfahren. Erst wenn uns die Zahlung der Kfz-Steuer durch die Zollbehörde bestätigt wird, dürfen Sie das Fahrzeug wieder nutzen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für diesen Sachverhalt können Sie im Kraftfahrzeugsteuergesetzund in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung nachlesen.