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Prüfung der Mängelbeseitigung bei Fahrzeugen

Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, bekommen Sie als Haltender einen Kontrollbericht, der auch „Mängelkarte“ genannt wird. Sie sind dann verpflichtet, das Fahrzeug umgehend wieder verkehrssicher zu machen.

Ein Fahrzeug das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss verkehrssicher sein. Werden aber durch die Polizei oder durch Ordnungsdienste an Ihrem Fahrzeug Sicherheitsmängel festgestellt, wird man Ihnen als Haltender eine Mängelkarte aushändigen. Ist Ihr Fahrzeug geparkt, wird dieser Kontrollbericht an Ihrem Fahrzeug befestigt.

Auf der Mängelkarte werden neben den Fahrzeug- und Fahrerdaten die festgestellten Mängel, der Kontrollort und die Kontrollzeit festgehalten. Dem Fahrzeughaltenden werden hier mehrere Organisationen genannt, bei denen er die Beseitigung des Mangels nachweisen kann, beispielsweise entsprechend autorisierte Werkstätten oder amtlich anerkannte Sachverständige. Außerdem ist die Frist eingetragen, in welcher der Mangel beseitigt werden muss.

Das Straßenverkehrsamt erhält eine Durchschrift des Kontrollberichtes und überwacht die Angelegenheit. Können Sie die Frist, die Ihnen gesetzt wurde, nicht einhalten, müssen Sie uns benachrichtigen.

Nachdem Sie den Mangel beseitigt haben und eine entsprechende Organisation dies geprüft hat, müssen Sie uns die Mängelkarte mit der schriftlichen Bestätigung über die Beseitigung des Mangels zusenden. Ein entsprechender Hinweis steht auf der Mängelkarte.

Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur umgehenden Mängelbeseitigung nicht nachkommen, werden wir Sie durch eine Ordnungsverfügung dazu auffordern. Sie müssen dann die Mängel unverzüglich beseitigen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen.

Dieses Verwaltungsverfahren kann bis zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung Ihres Fahrzeuges führen, falls Sie nicht handeln. Es ist zudem kostenpflichtig. Darüber hinaus können wir ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einleiten.

Empfehlungen

  • Sorgen Sie für eine schnelle Beseitigung der Mängel. Die Fachwerkstatt oder ein Sachverständigender bestätigt auf dem Kontrollbericht, dass das Fahrzeug wieder frei von Mängeln ist.
  • Achten Sie darauf, dass die beteiligte Stelle (Werkstatt, Reifendienst, Polizeibehörde, u.a.) auf dem Kontrollbericht vermerkt, dass die genannten Mängel beseitigt worden sind.
  • Sofern Sie von einem Betriebsuntersagungsverfahren betroffen sind, können Sie uns Ihren Kontrollbericht per Post, Fax oder Mail zukommen lassen.
    Unsere Kontaktangaben finden Sie auch auf den Schreiben, die Sie von uns erhalten.

Halten Sie Kontakt mit uns bei einem Betriebsuntersagungsverfahren. Erst wenn die Beseitigung der Mängel durch den Kreis Mettmann anerkannt wurde, dürfen Sie das Fahrzeug wieder nutzen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für diesen Sachverhalt können Sie in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV nachlesen.

Weiterführende Informationen