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Diese Beförderernummer tragen Sie dann in alle Nachweisformulare ((Sammel-)Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Übernahmeschein) für die gefährlichen Abfälle ein, die von Ihrem Unternehmen befördert werden. Die Beförderernummer ist an den Hauptsitz des Unternehmens gebunden. Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, so benötigen Sie also nur eine Beförderernummer.

Zuständige Behörde für die Vergabe dieser Nummer ist für Unternehmen aus dem Kreis Mettmann in der Regel das Umweltamt des Kreises. Betreibt Ihr Unternehmen allerdings eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und wird in diesem Zusammenhang von der Bezirksregierung betreut, dann ist diese auch Ihr Ansprechpartner für die Vergabe der Beförderernummer.

Die Vergabe einer Beförderernummer stellt im Übrigen keine Erlaubnis dar. Denn für die Beförderung von gefährlichen Abfällen besteht eine Beförderungserlaubnispflicht. Ausgenommen sind hier nur die freiwillige oder verordnete Rücknahme dieser Abfälle durch den Hersteller oder Vertreiber sowie eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb. In diesem Fall besteht jedoch eine Anzeigepflicht.

Unabhängig davon besteht auch für das Sammeln und Befördern von allen nicht gefährlichen Abfällen eine Anzeigepflicht.