Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formblätter für diese Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden Sie unter "Formulare zum Download". Beachten Sie bitte auch § 7 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Diese Anzeigepflicht gilt grundsätzlich, es sei denn, Sie sammeln und befördern gewerbsmäßig gefährliche Abfälle und sind deshalb im Besitz einer Beförderungserlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Entsorgungsfachbetriebe sind für die zertifizierten Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht befreit, nicht jedoch von der Anzeige dieser Tätigkeiten. Regelungen für weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht finden Sie im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Eine Beförderungserlaubnis können Sie nicht übertragen!
Weitere Informationen erhalten Sie in den Infoblättern unter "Weiterführende Informationen".