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Möglich ist das Wechselkennzeichen für:

  • Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
  • Krafträder
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 Kilogramm Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
  • Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse, sofern diese ein zweizeiliges Kennzeichen führen
  • Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen", siehe Oldtimer-Wechselkennzeichen

Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Dauerkennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Grüne Kennzeichen