• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Hören und Kommunikation?
Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, wenn das schulische Lernen aufgrund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.
Gehörlosigkeit nach § 7 Abs. 2 AO-SF liegt vor, wenn bei einem Schulkind lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.
Schwerhörigkeit nach § 7 Abs. 3 AO-SF liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können. Außerdem müssen erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke bestehen.