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• Was ist bei der Benutzung von Tongeräten zu beachten?

§ 10 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) besagt: Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.