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Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Sofern ein Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, haben schwerbehinderte (und gleichgestellte) Menschen einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes beim Landschaftsverband Rheinland möglich. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes vom Arbeitgebenden ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam und kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Beabsichtigt ein Arbeitgebender, einen schwerbehinderten Beschäftigten zu kündigen, muss er einen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland stellen.

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben (Fürsorgestelle) des Kreises Mettmann führt dann das erforderliche Anhörungsverfahren durch und ermittelt den Sachverhalt abschließend. Außerdem versucht die Fachstelle, eine Einigung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zu erreichen. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebenden.

Die Städte Ratingen und Velbert haben bei den jeweiligen Stadtverwaltungen eigene Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben, für alle anderen Städte im Kreis ist die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Kreises zuständig. Die Zuständigkeit der Fachstellen richtet sich nicht nach dem Wohnort, sondern danach, in welcher Stadt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmenden liegt.