Unterhalt
Verwandte und Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet und können hierzu herangezogen werden. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn eine Person Hilfen zum Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen wie zum Beispiel bei einer Behinderung oder bei einem Aufenthalt im Heim erhält.
Ansprüche von Personen, die Sozialhilfe erhalten, können durch das Kreissozialamt geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Unterhaltspflichtige dazu finanziell in der Lage ist. Dies wird eingehend durch uns geprüft. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes errechnet sich dabei aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und den entsprechenden Leitlinien (beachten Sie hierzu bitte auch unten stehend den entsprechenden externen Link).
Auch wenn ein Angehöriger in einem Heim untergebracht ist, kann eine Unterhaltspflicht eintreten. Zum Unterhalt verpflichtet sind dann die leiblichen und adoptierten (volljährigen) Kinder im Rahmen des Elternunterhaltes oder gegebenenfalls der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner des Hilfebedürftigen.
Da es in der Vergangenheit vermehrt Anfragen hierzu gab, haben wir für Sie das untenstehende Merkblatt mit den häufigsten Fragen zum Thema Elternunterhalt erstellt. Sollten darüber hinaus allgemeine Fragen offen bleiben, helfen Ihnen die nebenstehenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gerne weiter.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Rechtsberatung nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgeschlossen ist. Bei einem entsprechenden Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens.
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