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Bußgelder & Verwarnungen

Bußgeld
Bußgeld

Wir sind zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Möglicherweise kennen Sie unsere Arbeit aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Doch auch in anderen Rechtsgebieten werden wir bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung aktiv, zum Beispiel im 

  • Gewerberecht,
  • Jagdrecht,
  • Reitrecht,
  • Lebensmittelrecht,
  • Umweltrecht.

Verstöße können zum Beispiel sein: 

  • Nichtbeachten der Straßenverkehrsordnung
  • Reiten ohne ein Reitkennzeichen oder außerhalb von gekennzeichneten Reitwegen oder auf dafür gesperrten Flächen
  • Nichtbeachten lebensmittelrechtlicher Vorschriften
  • Umweltverschmutzung
  • Jagen oder Fischen ohne Erlaubnis oder das Nichtbeachten der Schonzeiten 

Verwarnung

Bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen, zum Beispiel wenn Sie nicht angeschnallt gefahren sind oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig überschritten haben, wird eine Verwarnung ausgesprochen und Sie müssen ein Verwarnungsgeld zahlen (5 bis 55 Euro). Falls Sie es nicht innerhalb einer Woche bezahlen oder wenn das Verfahren nicht aus anderen Gründen eingestellt wird, schließt sich ein Bußgeldverfahren an.

Bußgeldverfahren

Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder wenn Sie eine angebotene Verwarnung nicht annehmen, wird ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
 
Zunächst werden Sie zu dem Verstoß angehört. Führt diese Anhörung nicht zur Einstellung des Verfahrens, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere Ihres Verstoßes. 
  
Beispiel für die Kosten: 

  • Bußgeldbetrag 60 Euro 
  • Bearbeitungsgebühren 25 Euro
  • Zustellungskosten 3,50 Euro
  • Gesamtbetrag 88,50 Euro  

Das Bußgeld müssen Sie binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bezahlen. Rechtskraft tritt ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. In Ihrem Einspruch sollten Sie entlastende Tatsachen und Beweisen angeben.
 
Ist der Einspruch zulässig, also frist- und formgerecht, prüfen wir, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt werden oder ob der Tatvorwurf aufrecht erhalten wird.

Bleibt es bei dem Bußgeldbescheid, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Fällt die Entscheidung zu Ihren Lasten aus, müssen Sie das Bußgeld und die entstandenen Kosten zahlen; gegebenenfalls wird die Forderung vollstreckt. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.

Fahrverbot

Wenn Sie wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung ein Fahrverbot erhalten, müssen Sie Ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung geben. Das genaue Verfahren teilt Ihnen dann die Behörde mit, die das Fahrverbot ausgesprochen hat. Ausführungen hierzu finden Sie unten in der Publikation „Detailinformationen der Bußgeldstelle für Autofahrer“.

Während des Lockdowns sind die Dienststellen der Kreisverwaltung für den Publikumsverkehr geschlossen, daher können Führerscheine zur Fahrverbotsvollstreckung nicht mehr persönlich entgegen genommen werden. Bitte sehen Sie von persönlichen Vorsprachen ab.
Sofern Sie den Führerschein nicht mit der Post versenden wollen, können Sie diesen gern in einem verschlossenen Umschlag, versehen mit dem Aktenzeichen und adressiert an Bußgeldstelle, 32-32, in den am Haupteingang des Kreishauses, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann, befindlichen Fristenbriefkasten einwerfen.
 
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!

 

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