Bewachungsgewerbe
Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34a der Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) erfolgt im Kreis Mettmann durch das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Mettmann.
Wenn Sie ein Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) betreiben möchten, benötigen Sie hierzu eine gewerberechtliche Erlaubnis (siehe Bewachungserlaubnis).
Sollten Sie als Betreiber eines Bewachungsgewerbes im Kreis Mettmann weitere Personen beschäftigen und diese mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauen wollen, müssen Sie uns diese Personen vor Beginn der Beschäftigung melden (siehe Bewachungspersonal).
Bewachungserlaubnis
Bewachungspersonal
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Kreis Mettmann, Der Landrat
Postfach
40806 Mettmann
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