Familienzusammenführung
Wenn Sie als Ausländer auf Dauer bei Ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner (Ehegattennachzug) oder als Minderjähriger bei Ihren in Deutschland lebenden Eltern (Kindernachzug) leben möchten, benötigen Sie hierfür ein Visum zur Familienzusammenführung.
Ausnahme: Staatsangehörige der Europäischen Union, der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei einreisen und die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise beantragen.
Das Visum beantragen Sie bitte bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Welche Unterlagen hierfür benötigt werden, ist einzelfallabhängig.
Wenn Sie ein anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter sind, dann gelten Sie als Schutzberechtigter in Deutschland. Wünschen Sie als solcher den Nachzug Ihres Ehepartners und/oder Ihrer minderjährigen, ledigen Kinder, so gelten unter Umständen erleichterte Bedingungen für einen Familiennachzug. Dies gilt auch, wenn Sie selbst minderjährig und ledig sind und den Nachzug Ihrer Eltern wünschen.
Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Kreis-Service-Center Mettmann (siehe interner Link unten) oder auch beim Auswärtigen Amt (siehe externer Link unten).
Speziell für den Nachzug zu syrischen Schutzberechtigten stellt das Auswärtige Amt ab sofort ein Webportal zur Verfügung (siehe externer Link unten). Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Visumverfahren und zur Nutzung des Portals. Einen kurzen Leitfaden hierzu finden Sie unten bei den Publikationen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann