Aufenthaltstitel
Elektronischer Aufenthaltstitel
In der Regel erhalten Menschen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, für ihren Aufenthalt in Deutschland den computerlesbaren "elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)". Der elektronische Aufenthaltstitel ähnelt in Form und Beschaffenheit einer Bankkarte und enthält einen zusätzlichen Chip mit Ihren persönlichen und biometrischen Daten.
Hierbei ist zu unterscheiden:
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird zum Beispiel für folgende Aufenthaltszwecke erteilt:
- Familiennachzug
- Erwerbstätigkeit
- Ausbildung (zum Beispiel Studium oder Sprachkurs) humanitäre Gründe
Niederlassungserlaubnis
Darunter ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der
- zeitlich unbeschränkt ist und
- zur Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit berechtigt.
Im Regelfall wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der Ausländer
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat und
- über eine Altersabsicherung verfügt.
Abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten besondere Regelungen für
- ausländische Ehegatten von Deutschen,
- Kinder mit eigenständigem Aufenthaltsrecht,
- Selbstständige,
- Hochqualifizierte oder Aufenthalte aus humanitären Gründen
Unterlagen
Für die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich folgende Unterlagen mitzubringen:
- gültiger Reisepass
- ein biometrisches Lichtbild
- Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts
- vollständig ausgefüllter Antrag
Je nach Art des Aufenthaltes können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Antragsverfahren
Ihren Antrag reichen Sie bitte postalisch, per E-Mail (im pdf-Format), über unsere verschlüsselten Online-Formulare oder beim Bürgerbüro Ihrer Stadt ein (siehe Internetlinks unten). Dort erfahren Sie dann auch, welche Voraussetzungen für Sie gelten und ob weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Natürlich können Sie sich auch vorab durch Ihren Sachbearbeiter telefonisch beraten lassen.
Wir bemühen uns, Sie etwa drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihres Reisepasses schriftlich über das weitere Verfahren zu informieren. Sollten Sie zwei Monate vor Ablauf noch keine Post von uns erhalten haben, reichen Sie bitte Ihren Verlängerungsantrag und die dazu gehörenden Unterlagen unaufgefordert beim Bürgerbüro Ihrer Stadt ein (in Ratingen und Velbert stattdessen bitte bei unserem dortigen Kreis-Service-Center). Sie erhalten dann nach Prüfung Ihres Antrages per Post Informationen von uns über das weitere Vorgehen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihren Verlängerungsantrag während der Gültigkeitsdauer Ihrer laufenden Aufenthaltserlaubnis stellen. Verspätet gestellte Anträge können erhebliche Nachteile für Sie bringen (Verlust der Arbeitserlaubnis, anzurechnende Aufenthaltszeiten).
Allgemeine Informationen rund um den eAT erhalten Sie auch über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (siehe Internetlink unten).
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
Formulare
Formulare (verschlüsselte Übertragung)
Link extern
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert rund um den elektronischen Aufenthaltstitel
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Stadt Erkrath
Stadt Haan
Stadt Heiligenhaus
Stadt Hilden
Stadt Langenfeld
Stadt Mettmann
Stadt Monheim am Rhein
Stadt Ratingen
Stadt Velbert
Stadt Wülfrath
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann