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Bescheinigungen

Corona-Hinweis (02.06.2020): Sehr geehrte Damen und Herren, das Kundenzentrum des Vermessungs- und Katasteramtes ist für Terminkundschaft geöffnet, in allen anderen Fällen können Sie uns kontaktieren via Telefon (02104/99-2484) und E-Mail (kundenzentrum62@kreis-mettmann.de). Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters stellen wir Ihnen verschiedene amtliche Bescheinigungen aus. Die Anlässe sind vielfältig.
Grenzbescheinigung
Grenzbescheinigung

Benötigen Sie eine amtliche Bescheinigung aus unserem Liegenschaftskataster, stellen wir Ihnen diese auf Ihren schriftlichen Antrag hin gerne aus: 

Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung wird in der Regel von Kreditinstituten für Beleihungszwecke gefordert. Mit der Grenzbescheinigung wird bescheinigt, dass ein Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet wurde oder dass ein Überbau auf ein angrenzendes Grundstück vorliegt. Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn für das betreffende Gebäude eine Gebäudeeinmessung vorliegt. 

Identitätsbescheinigung

Über längere Zeiträume können sich Flurstücksbezeichnungen durch wiederholte Fortführungen im Liegenschaftskataster ändern. Diese Fortschreibungen werden zwar den Grundbuchämtern mitgeteilt, aber nicht in die Abteilung II der betroffenen Grundbücher eingetragen. Dadurch ist in älteren Grundbuchblättern oftmals nicht sofort erkennbar, auf welches Flurstück sich ein Recht oder eine Belastung bezieht. Aber auch alte Verträge oder Vereinbarungen beinhalten oftmals alte Flurstücksbezeichnungen. 
Das Vermessungs- und Katasteramt kann die Historie jedes Flurstücks lückenlos zurückverfolgen und daher über eine Identitätsbescheinigung nachweisen, welche historischen Flurstücke heutigen Flurstücken entsprechen.   

Unschädlichkeitszeugnis

Das Unschädlichkeitszeugnis dient der Vereinfachung im Grundstücksverkehr. Ohne dass Berechtigte zustimmen müssen, können Rechtsänderungen im Grundbuch erfolgen. Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses setzt aber voraus, dass der Antragstellende ein berechtigtes Interesse hat und dass der abzuschreibende Grundstücksteil im Verhältnis zum verbleibenden Grundstück nur von geringem Wert und Umfang ist. 

Bescheinigung gemäß § 1026 BGB

Einige Grunddienstbarkeiten (zum Beispiel Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte) belasten nur Teile eines Grundstücks. Mit einer entsprechenden Bescheinigung können wir dies auf Ihren Antrag hin bestätigen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für die nicht betroffenen Teile des Grundstücks löschen.

Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die angegebenen Kontaktdaten. Wir helfen Ihnen gerne!

 

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Kreis Mettmann, Der Landrat
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