Artenschutz bei Bau- und Abbruchvorhaben
Wenn Sie ein Bauwerk abbrechen oder neu errichten möchten, müssen Sie den besonderen Artenschutz berücksichtigen.
Durch Änderungen der Bauordnung NRW erfolgt der Hinweis hierauf nicht mehr automatisch im Beteiligungsverfahren. Sie selbst müssen Ihre baulichen Maßnahmen - auch baugenehmigungsfreie Vorhaben - auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte prüfen (lassen).
Nutzen Sie hierfür die unten stehende Prüfliste zum Artenschutz.
Sollten artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen (u.a. im Hinblick auf Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbote, Schutz von Lebensstätten, etc.), informieren Sie bitte so früh wie möglich die untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann.
Hinweis: Ergänzend zu den Regelungen des besonderen Artenschutzes ist nach den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes im Zeitraum vom 01. März bis zum 30.September bei zulässigen Bauvorhaben nur die Beseitigung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung der Baumaßnahmen zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unten verlinkt.
Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die angegebenen Kontaktdaten. Wir helfen Ihnen gern!
Ansprechpartner nach Städten und Vorhaben
Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie am rechten Rand.
Bei der unteren Naturschutzbehörde (baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauONRW und baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach § 34 BauGB):
Frau Hanst-Usorasch | Haan, Hilden |
Frau Krasser | Erkrath, Mettmann |
Frau Schäfer | Velbert |
Herr Schmidt | Ratingen |
Herr Eckel | Heiligenhaus, Langenfeld, Monheim am Rhein, Wülfrath |
Bei der oberen Bauaufsichtsbehörde (baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach § 35 BauGB)
Frau Grulke | Ratingen, Wülfrath |
Frau Müller | Haan, Mettmann |
Frau Steinhof | Hilden, Langenfeld, Monheim |
Frau Fietenkothen-Miesen | Heiligenhaus, Velbert |
Frau Müschenborn | Erkrath |
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann