Inhalt

Verkaufsanzeige für Fahrzeuge

Wenn Sie Ihr im Kreis Mettmann zugelassenes Fahrzeug verkaufen, müssen Sie diese Tatsache unverzüglich bei uns schriftlich anzeigen (Verkaufsanzeige). Diese Pflicht entfällt, wenn Sie das Fahrzeug vorher außer Betrieb setzen.

Beschreibung

Oft kommt eine kaufende Person der Pflicht nicht nach, das erworbene Fahrzeug umzumelden oder außer Betrieb zu setzen. Dann müssen Sie als eingetragene Fahrzeughalterin oder eingetragener Fahrzeughalter die Kfz-Steuer und gegebenenfalls auch die Versicherung weiter bezahlen.

Dies können Sie nur verhindern, wenn Sie Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb setzen.

Tun Sie dies nicht, müssen Sie uns den Verkauf schriftlich anzeigen. Übersenden Sie uns hierzu eine Kopie des Kaufvertrags oder machen Sie eine Verkaufsanzeige. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachname des Erwerbenden
  • Vollständige Anschrift des Erwerbenden
  • Unterschrift des Verkaufenden
  • Unterschrift des Kaufenden mit der Empfangsbestätigung zum Kfz-Brief und Kfz-Schein

Lassen Sie sich zur Bestätigung dieser Angaben ein Ausweisdokument vorlegen! Nur dann wird die Anzeige rechtswirksam.

Mit dieser Verkaufsanzeige übertragen Sie ihre Halterpflichten auf den Kaufenden. Sobald die Anzeige bei uns eingegangen ist, verfolgen wir für Sie die Außerbetriebssetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges.

Die Verkaufsanzeige bewirkt nicht die Beendigung Ihrer Kfz-Steuerpflicht! Hierzu müssen Sie das Fahrzeug entweder außer Betrieb setzen oder Sie sind darauf angewiesen, dass der Kaufende das Fahrzeug auf seinen Namen umschreibt.

Nutzen Sie zur Erfassung Ihrer Verkaufsanzeige unser Online-Formular Verkaufsanzeige.

Falls Sie das versäumen und auch der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt, kann die Bußgeldstelle des Kreises Mettmann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einleiten.

Hinweise

  • Lassen Sie sich beim Fahrzeugverkauf von der kaufenden Person zeitlich nicht unter Druck setzen. Besonders bei Fahrzeugen, die als schwer verkäuflich gelten, ist das ein beliebter Trick.
  • Bedenken Sie, dass Sie nach Abgabe eines auf Sie zugelassenen Fahrzeuges keinen Zugriff mehr auf die Zulassungspapiere und die Kennzeichen haben. Sie können das Fahrzeug nachträglich nicht mehr selbst außer Betrieb setzen.
  • Auch der Kreis Mettmann kann ein verkauftes Fahrzeug, welches zugelassen an den Käufer übergeben wurde, nicht von Amtswegen außer Betrieb setzen!
  • Lassen Sie sich nie auf einen mündlichen Kaufvertrag ein. Nur bei einem schriftlichen Kaufvertrag ist nachvollziehbar, wer über das Fahrzeug ab Kauf verfügt und die Verantwortung trägt. Nutzen Sie dafür die entsprechenden Vordrucke (z.B. des ADAC) oder nutzen Sie unser Formular zur Verkaufsanzeige.
  • Vergleichen Sie die angegebenen Daten des Käufers mit den Daten in seinem gültigen Ausweis. Kopieren oder fotografieren Sie den Ausweis nach Möglichkeit, um Nachweise zu haben.
  • Bei ausländischen Ausweispapieren fehlt der Adressnachweis. Sind Sie sicher, dass der Betroffene auf der angegeben Anschrift tatsächlich wohnt?
  • Achten Sie bei der Unterschrift des Käufers auf die Übereinstimmung mit der Unterschrift, die sich im Ausweis befindet.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug sofort auf den neuen Halter umgeschrieben wird.
  • Können Sie dies nicht gewährleisten, setzten Sie das Fahrzeug besser vorher außer Betrieb.
  • Bedenken Sie immer, dass Fahrzeuge auch ins Ausland überführt werden können. Es gibt kein einheitliches und wirkungsvolles Meldesystem zwischen den Ländern. Somit erfährt der Kreis Mettmann in der Regel nicht, wenn Ihr Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde. Sehr oft fehlt der Nachweis, wo Kfz-Brief, Kfz-Schein und die Kennzeichenschilder verblieben sind.
  • Fahrzeuge, die offensichtlich ins Ausland überführt werden, sollten immer vorab außer Betrieb gesetzt werden.

Rechtliche Grundlage(n)

Online-Services

Kontakt

Kontakt

Kontakt