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Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 ist das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“, kurz Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft getreten. Darin werden die Rechte und Pflichten für sich prostrituierenden Personen und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution geregelt. Zuständig für die daraus resultierenden neuen behördlichen Aufgaben im Kreis Mettmann ist die Beratungsstelle des Gesundheits- und Ordnungsamtes (ProBe) der Kreisverwaltung.

Beschreibung

Grundsätzliches

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll in erster Linie prostituierte Personen besser schützen, ihr (sexuelles) Selbstbestimmungsrecht stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen. Zudem führt das Gesetz eine Kondompflicht ein. Prostituierte und ihre Kundschaft müssen künftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betriebe von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen.

Neu ist, dass im ProstSchuG erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für prostituierte Personen und Gewerbebetriebe im Bereich der Prostitution eingeführt werden.

Als ein Kernelement des Gesetzes wird die Erlaubnispflicht für Betriebe von Prostitutionsgewerben eingeführt. Inhabende müssen nachweisen, dass sie gewerberechtlich zuverlässig sind. Darüber hinaus prüft das Ordnungsamt des Kreises Mettmann im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe.

Nachstehend stellen wir Ihnen detailliertere Informationen, Hinweise, Merkblätter, Antragsvordrucke zur Verfügung und führen Links für Sie auf zur

Voraussetzungen

Die Ausübung der Prostitution (das Anbieten einer sexuellen Dienstleistung, unter die z.B. auch Tantra-Massagen oder Escort-Leistungen fallen) bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei – allerdings müssen sich alle überwiegend im Kreis Mettmann tätigen prostituierten Personen durch das neue Gesetz erstmalig verpflichtend beim Kreisordnungsamt anmelden und eine gesundheitliche Beratung im Kreisgesundheitsamt wahrnehmen. 

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung und dem Beratungsgespräch erhalten diese eine Anmeldebescheinigung mit Lichtbild. Das Informations- und Beratungsgespräch soll den in der Prostitution tätigen Personen Auskunft über die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie zur Absicherung im Krankheitsfall, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft geben.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage zur Prostitution veranlasst oder die Prostituierten durch Dritte ausgebeutet werden.

Anmeldung und gesundheitliche Beratung müssen regelmäßig wiederholt werden.

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