Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Die Kreisverwaltung Mettmann bekennt sich zum Schutz von hinweisgebenden Personen, die in gutem Glauben Hinweise auf Straftaten oder schwerwiegende Rechtsverstöße im Bereich der Kreisverwaltung geben. Zu diesem Zweck wurde auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ein Hinweisgebersystem in Form einer internen Meldestelle eingerichtet.
Die interne Meldestelle wird durch die Kanzlei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB betrieben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt u.a. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit für die Kreisverwaltung Mettmann oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG melden.
Die Bearbeitung genereller Beschwerden oder Anregungen hingegen ist nicht Aufgabe der internen Meldestelle.
Bitte beachten Sie zudem, dass vorsätzlich falsche Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bei belastbarem Verdacht steht für entsprechende Hinweise an die interne Meldestelle das digitale Hinweisgebersystem Kreisverwaltung Mettmann zur Verfügung, mit dem vertrauliche oder anonyme Meldungen abgegeben werden können.
Die Kanzlei ist zudem telefonisch erreichbar unter 0711 252890-0.
Nähere Informationen zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie zum Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung finden Sie hier.
FAQ
Wer kann Hinweise abgeben?
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die Meldestellen melden möchten (hinweisgebende Personen). Diese sind
- Personen, die für die Kreisverwaltung arbeiten (Beschäftigte, auch angehende/ehemalige Beschäftigte, in die Kreisverwaltung abgeordnete Beschäftigte) oder
- Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung zu ihr stehen (z. B. Auftragnehmer, Lieferanten sowie sonstige Personen, die im Dienstleistungsbezug zur Kreisverwaltung stehen)
Welche Hinweise können gemeldet werden?
Welche Hinweise konkret gemeldet werden können, ergibt sich aus § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Danach können Verstöße gemeldet werden, die mit einer Strafe bedroht sind sowie Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient.
Beispiele (nicht abschließend):
- Korruptionsdelikte
- Vermögensdelikte wie Betrug, Diebstahl, Einbehaltung von Geldern oder Arbeitsmaterialien, sonstige persönliche Bereicherung
- Wirtschaftsdelikte wie z. B. Untreue oder Unterschlagung
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
- Verstöße gegen den Umwelt- und den Datenschutz
Der Verstoß muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgen!
Voraussetzung ist zudem, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Üble Nachreden und Verleumdungen sind nicht geschützt und können wiederum angezeigt und geahndet werden. Generelle Beschwerden oder unbegründete Spekulationen fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
An welche Meldestellen können Sie sich wenden?
Um stichhaltige Verstöße (auch anonym) abzugeben, stellt die Kreisverwaltung ein Hinweisgebersystem zur Verfügung.
Diese interne Meldestelle wird durch die Kanzlei LUTZ I ABEL PartG mbB betrieben.
Hinweisgebende Personen haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer Meldung an die interne sowie an eine externe Meldestelle. So verpflichtet das HinSchG bestimmte öffentliche Stellen zur Einrichtung und zum Betrieb von externen Meldestellen, an die sich alle hinweisgebenden Personen mit ihrer Meldung wenden können.
Übersicht über externe Meldestellen:
Externe Meldestellen |
zuständig für |
|
alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist |
§ 21 HinSchG |
|
§ 22 HinSchG |
Es empfiehlt sich, die interne Meldestelle zu nutzen. So kann gegen Verstöße und Fehlverhalten schneller vorgegangen und möglichen weiteren Verstößen vorgebeugt werden.
Wie können Sie Meldungen abgeben?
Für entsprechende Hinweise bei belastbarem Verdacht steht das digitale Hinweisgebersystem zur Verfügung, mit dem vertrauliche oder anonyme Meldungen abgegeben werden können.
Bei einem vertraulichen Hinweis wird dieser mit Ihrem Namen und Ihrer E-Mail-Adresse gespeichert. Ihre persönlichen Daten werden verschlüsselt und können nur von der internen Meldestelle eingesehen werden.
Bei einem anonymen Hinweis wird Ihr Hinweis ohne persönlich identifizierende Informationen gespeichert.
Die Kanzlei, die die interne Meldestelle betreibt, ist außerdem telefonisch erreichbar unter 0711 252 890-0.
Was passiert nach Ihrer Meldung?
Nach Übermittlung Ihres Hinweises über das digitale Hinweisgebersystem an die interne Meldestelle erhalten Sie Zugangsdaten. Um über den Stand der Bearbeitung informiert zu bleiben, müssen Sie sich aktiv mit den Zugangsdaten von Zeit zu Zeit anmelden - auch um auf eventuelle Rückfragen antworten zu können.
Innerhalb einer Woche erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangs Ihres Hinweises.
Seitens der Kanzlei wird geprüft, ob Ihre Meldung unter den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Sollte dies der Fall sein, so werden die Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit an die zentrale Ansprechperson innerhalb der Kreisverwaltung weitergeleitet, damit notwendige Folgemaßnahmen ergriffen werden können.
Sie werden innerhalb von drei Monaten darüber informiert, wie mit Ihrem Hinweis umgegangen wurde und welche Schritte eingeleitet wurden. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Wie wird die Vertraulichkeit gewahrt?
Die interne Meldestelle wahrt nach Maßgabe der HinSchG die Vertraulichkeit Ihrer Identität. Das Vertraulichkeitsgebot umfasst auch alle Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden könnten.
Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot (vgl. dazu § 9 HinSchG).
Bei den von Ihnen übersandten Meldungen und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes beachtet.
Darf ich mich auch an die Öffentlichkeit wenden?
Das Offenlegen von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Medien, ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gesetzlich nur vorgesehen,
- wenn zuvor eine externe Meldung erfolgt ist und die externe Meldestelle innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen hat oder wenn die hinweisgebende Person keine Rückmeldung über Folgemaßnahmen erhalten hat,
- wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass das öffentliche Interesse qualifiziert gefährdet ist (Notfall; Gefahr irreversibler, nicht unerheblicher Schäden), dass bei einer externen Meldung Repressalien drohen oder dass die externe Meldestelle keine wirksamen Folgemaßnahmen einleiten wird.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie im Hinweisgeberschutzgesetz.
Für allgemeine Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz steht auch Antikorruptionsstelle der Kreisverwaltung zur Verfügung.