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Kommunalaufsicht

Der Landrat übt die Kommunalaufsicht über die zehn kreisangehörigen Städte aus. Dazu gehört neben der Überwachung der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung auch die Finanzaufsicht über die kreisangehörigen Städte, Körperschaften und Stiftungen.

Der Landrat führt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die zehn Städte des Kreises Mettmann.
Wir prüfen im Rahmen der Kommunalaufsicht insbesondere die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die kommunalen Körperschaften.

Zu unseren Aufsichtsmitteln zählen nach dem kommunalen Verfassungsrecht, der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) unter anderem das Informations- und Unterrichtungsrecht, das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, das Anordnungsrecht, Ersatzvornahmen sowie Genehmigungen und Versagungen.
Wenn Sie mit einer Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind, können Sie von unterschiedlichen Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch machen. Eine Übersicht steht Ihnen unter den Publikationen zum Download zur Verfügung. Die Kommunalaufsicht beinhaltet auch die Finanzaufsicht über die kreisangehörigen Städte, Körperschaften und Stiftungen. Weitere Informationen hierzu stehen Ihnen ebenfalls unter den Publikationen zum Download zur Verfügung.

FAQ

• Wer entscheidet über eine allgemeine Beschwerde/Eingabe?

Wenn Sie eine Sachentscheidung der Verwaltung überprüfen lassen möchten, können Sie eine Beschwerde / Eingabe einlegen. Wenn die Beschwerde / Eingabe eine kreisangehörige Stadt des Kreises Mettmann betrifft, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Abteilung (Fachaufsicht) oder die Kommunalaufsicht als allgemeine Rechtsaufsicht. Soweit eine Beschwerde / Eingabe sich gegen die Kreisverwaltung Mettmann richtet, entscheidet darüber die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.

• An wen richte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich grundsätzlich gegen das persönliche Verhalten von Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bedienstete der kreisangehörigen Städte richten Sie an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der jeweiligen kreisangehörigen Stadt, bzw. an den Landrat, soweit es sich um Bedienstete der Kreisverwaltung handelt. Diese sind im Rahmen ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt selbst entscheidet der Landrat im Rahmen seiner Aufgabenstellung als Kommunalaufsicht. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat erhoben wird, entscheidet hierüber die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf. Wenn Sie eine allgemeine Beschwerde / Eingabe oder Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, müssen Sie keine bestimmte Form oder Frist beachten. Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, sind die Vorwürfe, mutmaßlichen Rechtsverstöße bzw. Ihr generelles Begehren konkret zu benennen.

• Wo kann ich von meinem Petitionsrecht Gebrauch machen?

Nach dem Grundgesetz haben alle das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Beim Landtag NRW in Düsseldorf ist ein Petitionsausschuss eingerichtet, an den Sie sich mit Ihren Anliegen wenden können.

• Welche Aufgaben umfasst die Finanzaufsicht?

Die kommunale Finanzaufsicht und damit die staatliche Überwachung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft hat ihre verfassungsmäßige Grundlage in Art. 78 der Landesverfassung NRW. Sie beinhaltet die Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Grundlagen der kommunalen Haushaltswirtschaft.
Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt, dass die Aufsicht des Landes die Städte in ihren Rechten schützt und die Erfüllung ihrer Pflichten sichert. Das in dieser Vorschrift verankerte Recht, die Kommunen zu überwachen, wird im 13. Teil der GO NRW näher beschrieben. Wir bearbeiten, bewerten, bestätigen oder genehmigen beispielsweise im Rahmen der Finanzaufsicht Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen, Haushaltssicherungskonzepte, Jahresabschlüsse kreditähnliche Rechtsgeschäfte, Bürgschaften, Prüfberichte der Gemeindeprüfungsanstalt und die wirtschaftliche Betätigung der kreisangehörigen Städte, Körperschaften und Stiftungen.
Weitere Informationen zum Thema "Haushalte und Finanzen der Kommunen" finden Sie im Internetangebot des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW unter dem Themenbereich „Kommunales/Kommunale Finanzen/ kommunale Haushalte“.

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