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Ausnahmen von der Plakettenpflicht

Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Fahrverboten in "Umweltzonen" auch dann ausgenommen, wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

  • Mobile Maschinen und Geräte.
  • Arbeitsmaschinen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
  • Kranken- und Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung.
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen.
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können.
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Wenn Sie eine der oben genannten Ausnahmen von der Feinstaub-Plakettenpflicht beantragen möchten, sprechen Sie bitte die Behörde an, die die "Umweltzone" eingerichtet hat, die Sie befahren möchten.