Trichinenuntersuchung und Umgang mit Wildbret
Nach aktuellem EU-Recht sind Jägerinnen und Jäger als "Lebensmittelunternehmer" für das von ihnen erzeugte Produkt "Wild" haftbar und müssen entsprechende Vorschriften beachten, wenn sie Wildbret für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen wollen.
Beschreibung
Wildbret
Wir haben für Sie das Merkblatt Tipps für Jägerinnen und Jäger zum Umgang mit Wildfleisch, Pflichten und Rechte des Jägers mit allen relevanten Informationen erstellt.Trichinen
Die Trichinellose (Trichinenerkrankung) ist eine in Deutschland seltene, hingegen in einer Reihe von süd- und osteuropäischen Ländern noch häufig anzutreffende Krankheit. Sie ist auf den Menschen übertragbar und kann lebensgefährliche Erkrankungen verursachen. Als Trichinellose wird die Infektion mit der "Wurmlarve Trichinella spiralis" bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von rohem oder nicht vollständig durcherhitztem Fleisch, das Trichinellen enthält. Beim Tiefgefrieren oder Einfrieren von Fleisch über mehrere Tage werden die Larven abgetötet.
Die Neuerungen im Lebensmittelhygienerecht ermöglichen, dass die Trichinenprobenentnahme durch die Jägerinnen und Jäger und Jagdausübungsberechtigten ohne Beschränkung auf einen bestimmten Jagdbezirk durchgeführt wird. Die Probeentnahme kann für Wildschweine und Dachse, die im eigenen Haushalt verwendet oder in geringen Mengen an Endverbraucherinnen und -verbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgegeben werden, erfolgen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgte Besuch der Schulung zur "kundigen" Person. Mit dem Nachweis der Schulung kann die Jägerin oder der Jäger die Erlaubnis zur Trichinenprobenentnahme schriftlich beantragen.
Verfahrensablauf
Die Trichinenproben können Sie zur Untersuchung entweder an Ihrem Wohnort oder am Erlegeort abgeben. Die für den Erlegeort zuständige Behörde muss sich bei Anmeldung zur Trichinenuntersuchung den Übertragungsbescheid vorlegen lassen. Er kann bei wiederholter Untersuchung auch als Kopie hinterlegt werden.
Nach dem Ansprechen und Erlegen des Wildes sowie nach erfolgter Untersuchung des Wildkörpers ist ein "Wildursprungsschein" auszufüllen, auf dem Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der Wildursprungsmarke erfasst werden.
Der Wildursprungsschein ist zusammen mit der Probe im Untersuchungslabor abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Den Antrag können Sie bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde stellen.
Folgende Unterlagen fügen Sie bitte dem Antrag bei:
- Nachweis des Besitzes eines gültigen Jahresjagdscheines (Zuverlässigkeit)
- Nachweis der Teilnahme an einer entsprechenden Schulung
Weiterführende Informationen
Publikationen
- PDF-Datei: Satzung des Kreises Mettmann über die Aufhebung der Satzung des Kreises Mettmann über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- PDF-Datei: Standarderklärung zur Lebensmittelsicherheit
- PDF-Datei: Jagd: Merkblatt - Informationen für Jägerinnen und Jäger aus dem Lebensmittelrecht
Kosten
Die Untersuchungsgebühr von in NRW geschossenen Wildschweinen für selbst entnommene und zur Untersuchungsstelle verbrachte Proben ist momentan in NRW kostenfrei.
Die Untersuchungen von Trichinenproben von anderen Tieren als Wildschweinen (z. B. Dachse, Waschbären etc.) und außerhalb von NRW geschossenen Wildschweinen sind gebührenpflichtig.
Wildschweine 11 €
Andere Tiere 15 €
Formulare zum Download
- (PDF, 1.1 MB)