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Nachweis - Entsorgernummer

Die Entsorgernummer dient der Kennzeichnung des Entsorgungsunternehmens im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Notifizierungen). Sie ist daher für Sie nur dann von Nutzen, wenn in Ihre Anlage Abfälle übernommen werden sollen, deren Entsorgung nach den Vorschriften des § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung oder nach EG-Vorschriften einer Überwachung unterliegt. Dies kann das Deponieren, Behandeln, Verwerten oder Lagern von Abfällen betreffen.

Beschreibung

Die Entsorgernummer beinhaltet Informationen über den Standort der Entsorgungsanlage. Sie wird für eine bestimmte Anlage erteilt und kann nicht für andere Einrichtungen verwendet werden.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Die Entsorgernummer wird von der für den Entsorger und die Entsorgerin zuständigen Behörde vergeben. Dies ist für Unternehmen aus dem Kreis Mettmann nur dann das Umweltamt des Kreises, wenn die Anlage nach Baurecht oder aber nach bestimmten Verfahren des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt wurde. Betreibt Ihr Unternehmen eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und wird in diesem Zusammenhang von der Bezirksregierung betreut, dann ist diese auch Ihr Ansprechpartner für die Vergabe der Entsorgernummer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Vergabe der Entsorgernummer für Ihre Anlage reichen Sie bitte folgende Unterlagen formlos ein:

  • Auflistung der jeweiligen Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001in der Fassung vom 4. März 2016) für deren Entsorgung in Ihrer Anlage eine Zulassung vorliegt.
  • Kopie des Genehmigungsbescheides, der Ihnen den Betrieb Ihrer Anlage erlaubt (Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wasserrechtliche Genehmigung, Bauartzulassung o.ä.; ggf. mehrere Bescheide).
  • Soweit nicht im Genehmigungsbescheid enthalten:
    • Angabe des genauen Standortes Ihrer Entsorgungsanlage (Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück).
    • Falls Antragsteller und Genehmigungsinhaber nicht identisch sind, sollten dem Antrag Informationen über Umfirmierungen, Firmenverkäufe etc. beigefügt werden.
    • Anlagenbeschreibung und Darstellung des Betriebsablaufes

Befinden sich mehrere Entsorgungsanlagen auf einem (Betriebs-) Gelände, die technisch oder genehmigungsrechtlich eigenständig sind, so wird für jede Anlage eine eigene Entsorgernummer vergeben. Daher ist für jede Anlage ein separater Antrag zu stellen.

Bei mobilen Entsorgungsanlagen, die an verschiedenen Standorten eingesetzt werden, wird die Entsorgernummer von der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Unternehmens vergeben.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Wichtig:
Die Vergabe einer Entsorgernummer stellt keine Genehmigung dar, Abfälle zu lagern oder zu behandeln. Sie dient lediglich der Verwendung in den zur Nachweisführung vorgeschriebenen Formularen sowie zu statistischen Zwecken.

Kosten

Für die Vergabe der Nummer wird landesweit eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

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