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Gebäudeeinmessung

Als Hauseigentümerin oder -eigentümer sind Sie nach einem Neubau oder einer baulichen Veränderung des Erdgeschosses verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung durchführen zu lassen.

Beschreibung


Sie haben neu gebaut oder angebaut? Dann sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer verpflichtet eine Gebäudeeinmessung vornehmen zu lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich für Sie aus dem Vermessungs- und Katastergesetz.

Damit soll den Anforderungen der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft an ein aktuelles Geobasisinformationssystem nachgekommen werden.

Verfahrensablauf

Nach Fertigstellung Ihres Bauvorhabens ermitteln wir durch eine örtliche Gebäudeeinmessung die Lage des neuen Gebäudes oder Gebäudeteils. Das Vermessungs- und Katastergesetz gestattet es, hierzu Ihre und benachbarte Grundstücke sowie bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren.

Das Ergebnis der Vermessung fließt in das Liegenschaftskataster ein und dient somit seiner Fortführung. Ist dies geschehen, erhalten Sie einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, der das eingemessene Gebäude beziehungsweise den Anbau darstellt.

Im Gespräch mit Ihnen ermitteln wir die notwendigen vermessungstechnischen Maßnahmen. So können unnötige Kosten vermieden werden.

Weiterführende Informationen

Kosten

Die Kosten bestimmen sich nach der VermWertKostO NRW. In die Berechnung fließen ein:

  • die Grundaufwandspauschale (Tarifstelle 1.2)
  • eine Gebühr, die sich an den Normalherstellungskosten 2010 orientiert (Tarifstelle 1.4), sowie
  • die Mehrwertsteuer.

Bei den Normalherstellungskosten 2010 handelt es sich um durchschnittliche Herstellungskosten des Jahres 2010, die sich auf den Raum-oder Flächeninhalt einer baulichen Anlage beziehen. Diese Normalherstellungskosten werden auch zugrunde gelegt, wenn das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet wurde.

Gebäudeeinmessungen werden auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und -ingenieurinnen (ÖbVI) angeboten, die ebenfalls der VermWertKostO NRW unterliegen. Gebühren entstehen nur für die Gebäudeeinmessung als solche. Die Übernahme ins Liegenschaftskataster ist gebührenfrei.


Rechtsgrundlage(n)

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