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Ersatzbaustoffverordnung

Betreiber von Aufbereitungsanlagen und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen finden auf dieser Seite Hinweise und Vorlagen zur Ersatzbaustoffverordnung vom 09.07.2021.

Beschreibung

Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV - EBV) ist seit dem 01.08.2023 in Kraft getreten. Als ein wesentlicher Teil der sog. "Mantelverordnung" regelt sie erstmalig bundeseinheitlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe.

Die in Nordrhein-Westfalen bisher gültigen sogenannten "Verwertererlasse für den Einsatz von Recyclingbaustoffen und Schlacken und Aschen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" und der Runderlass "Prüfstellen für den Straßenbau" werden zum 31.07.2023 aufgehoben.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind nach EBV unter anderem definiert als Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.

Die Herstellung von MEB erfolgt nach EBV durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt werden.

Der Einbau von MEB ist nach EBV nur in technische Bauwerke (überwiegend im Tiefbau) möglich.

Die Verordnung gibt für den jeweiligen MEB beziehungsweise deren einzelne Klassen Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller (Anlagenbetreiber) im Rahmen einer Güteüberwachung sicherzustellen ist. An diese Grenzwerte sind Einbauweisen angepasst, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.

Zur Durchsetzung der Vorgaben der EBV wurden in § 26 EBV Ordnungswidrigkeiten verankert, die der zuständigen Behörde gem. § 69 Abs.1 Nr.8 bzw. § 69 Abs.2 Nr. 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Möglichkeit eröffnen, Verstöße mit Geldbußen von bis zu 10.000 € bzw. 100.000 € zu ahnden. Ein ordnungsrechtliches Einschreiten ist entsprechend den Vorschriften des KrWG möglich.

Hinweise

Hinweise für Betreiber_innen von Aufbereitungsanlagen für MEB

Annahmekontrolle (§ 3 EBV)

Unverzügliche Durchführung einer Annahmekontrolle nach Anlieferung von mineralischen Abfällen und Dokumentation des Ergebnisses

  • Sichtkontrolle
  • Feststellung zur Charakterisierung
  • ggf. Materialwerte, wenn diese vorhanden sind.

Vorherige Untersuchungsergebnisse:

  • Wenn Untersuchungsergebnisse oder Hinweise auf Schadstoffe den Abfallerzeuger oder den Abfallbesitzer vorliegen, sind diese einhergehend mit der Abfallübergabe den Anlagenbetreiber vorzulegen.

Verdacht auf Überschreitung:

  • Wenn ein Verdacht zur Überschreitung der zulässigen Zuordnungswerte der EBV vorliegt, ist das betreffende Material separat zu lagern und vor der Behandlung getrennt zu untersuchen.

Güteüberwachung bei der Aufbereitung (§§ 4 – 18 EBV)

Die Güteüberwachung ist für stationäre und mobile Aufbereitungsanlagen für Ersatzbaustoffe verpflichtend.

Folgende Elemente sind Bestandteile der Güteüberwachung:

  • Eignungsnachweis (EgN), § 5 EBV
    • Analytischer Befund (Erstprüfung) mit Säulenversuch DIN EN 19528 einschließlich einer Ergebnisbewertung.
    • Betriebsbeurteilung

Wichtiger Hinweis: nach § 27 Abs. 1 EBV haben Betreiber von Aufbereitungsanlagen bis zum 01.12.2023 Zeit, den nach § 5 Abs. 1 EBV erforderlichen Eignungsnachweis zu erbringen. Dieser ist dann unverzüglich der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAB) vorzulegen. Ohne Eignungsnachweis darf die Aufbereitungsanlage keine Ersatzbaustoffe in Verkehr bringen.

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK), § 6 EBV

Die WPK ist alle 4 Produktionswochen und mindestens alle angefangenen 5.000 Tonnen Produktionsmenge durchzuführen.

Fremdüberwachung (FÜ), § 7 EBV

Die FÜ ist alle 13 Produktionswochen und mindestens alle angefangenen 15.000 Tonnen Produktionsmenge durchzuführen.

Überwachungsstellen

EgN und FÜ dürfen nur von anerkannten Überwachungsstellen nach RAP Stra / DIN EN ISO / IEC 17065B durchgeführt werden.

Analysen von Laboren für EgN, WPK und FÜ dürfen nur von akkreditierten Untersuchungsstellen nach DIN EN ISO / IEC 17025 durchgeführt werden.

Bei der Güteüberwachung im Falle der Herstellung von MEB aus nicht aufbereitetem Bodenaushub bzw. Baggergut sind die §§ 14 – 18 EBV zu beachten.

Wichtiger Hinweis: Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich laufende Einbaumaßnahmen mit nicht aufbereitetem Bodenausbub bzw. Baggergut in ein technisches Bauwerk, die vor dem 16.07.2021 zugelassen wurden und die Zulassung Anforderungen an den Einbau festlegt (Bestandsschutz).

Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen (§ 5 Abs. 6 EBV)

Die betreibende Person einer mobilen Aufbereitungsanlage hat der UAB bei jeder neuen Baumaßnahme oder jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich

  1. den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
  2. den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
  3. eine Kopie des Prüfzeugnisses

zu übermitteln.

Wichtiger Hinweis: Eine Mustervorlage ist auf dieser Internetseite als Anhang angefügt.

Das Prüfzeugnis beinhaltet folgende Komponenten (s. § 5 Abs. 4 EBV)

  • Durchführung der Erstprüfung
  • Bewertung der Materialwerte
  • Ergebnis der Betriebsbeurteilung

Dokumentation der Güteüberwachung (§12 EBV)

Die betreibende Person der Aufbereitungsanlage hat nach den §§ 4 bis 10 sowie § 11 EBV

  • die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung,
  • die Probenahme- und Probenvorbereitungsprotokolle
  • und die Untersuchungsergebnisse
  • sowie die Klassifizierung

unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach § 5 Abs. 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. Sollte dies von mir beabsichtigt sein erhalten Sie von mir eine gesonderte Mitteilung.

Die übrigen Dokumente nach Abs. 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Hinweise für Verwender_innen von MEB

Vorab ist zu prüfen, ob bei einer beabsichtigten Baumaßnahme die Regelungen der EBV zu beachten sind. Sie müssen nicht beachtet werden, wenn

  • der MEB und/oder die Einbauweise nicht in der EBV aufgeführt ist (s. § 2 Nr.1 und 2; § 2 Nr.3 EBV). Es wird z.B. ein anderer MEB verwendet als die in der EBV genannten und/oder außerhalb eines technischen Bauwerks. Wichtiger Hinweis: In solchen Fällen besteht nach wie vor eine Genehmigungspflicht nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Antrag ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann zu stellen und kann hier abgerufen werden. (***LINK UWB)
  • der Einbau von Bodenmaterial der Klasse BM-0 oder Baggergut der Klasse BG-0 erfolgen soll. Dafür gelten keine besonderen Anforderungen.
    Wichtiger Hinweis: Sollten mehr als 500 m³ eingebaut werden, ist dies 2 Wochen vor Einbaubeginn bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann anzuzeigen. Das Dokument kann hier abgerufen werden. Eine Analytik und Deklaration nach EBV ist beizufügen.

Sie müssen beachtet werden, wenn MEB und Einbauweise in der EBV aufgeführt sind (s. § 2 Nr.1 und 2; § 2 Nr.3 EBV). Für den Einbau von MEB in ein technisches Bauwerk gelten nach EBV folgende Grundsätze:

  • Der Einbau von MEB oder Gemischen in technische Bauwerke darf nur erfolgen, wenn dieses Material
    • güteüberwacht gem. §§ 4 - 18 EBV ist und
    • innerhalb einer zugelassenen Einbauweise gem. Anlage 2 oder 3 EBV erfolgt.

Wenn Gemische eingebaut werden sollen, haben alle Gemische separiert die Anforderungen einzuhalten.

Der Einbau von MEB oder Gemischen in technische Bauwerke darf nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen (§ 19 Abs. 4 EBV).

In Wasserschutzgebieten (WSG) gilt (s. § 19 Abs.6 EBV)

  • in Zone I: kein Einbau von MEB
  • in Zone II:  Einbau nur möglich für die in § 19 Abs. 6 EBV (Nrn. 1-5) genannten MEB
  • in Zone IIIA/B: Einbau nur möglich unter den Voraussetzungen der EBV (Anlagen 2 und 3)

Wichtiger Hinweis: Die Regelungen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind vorrangig zu beachten. Es gelten die in den Wasserschutzzonenverordnungen getroffenen Regelungen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann:

  • wasserbehoerde-1@kreis-mettmann.de (für die Städte: Erkrath, Ratingen, Hilden)
  • wasserbehoerde-2@kreis-mettmann.de (für die Städte: Mettmann, Heiligenhaus, Wülfrath, Langenfeld)
  • wasserbehoerde-3@kreis-mettmann.de (für die Städte: Haan, Monheim, Velbert)

Der Einbau von MEB ist nur oberhalb der für die jeweilige Einbauweise vorgeschriebene Grundwasserdeckschicht (§ 19 Abs.8 EBV; s.  Anlagen 2, 3 EBV) zulässig. Informationen zu den Grundwasserständen auf dem Gebiet des Kreises Mettmann können Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erhalten. Sofern eine Grundwasserdeckschicht künstlich hergestellt werden muss, bedarf dies der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann.

Anzeigepflichten (§22 EBV)

Der Einbau von bestimmten, in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten MEB unterliegt nach § 22 Abs. 1 EBV einer Anzeigepflicht.

  • Dies gilt auch für Baggergut/ Bodenmaterial/ Recycling-Baustoff der Klasse 3. Verwender_innen solcher MEB haben ab einer Einbaumenge von 50 bzw. 250 Kubikmetern der ständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn den Einbau schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ein Musterformular ist auf dieser Internetseite als Anhang angefügt.
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Einbaus muss die Abschlussanzeige bei der Behörde vorliegen. Ein Musterformular ist auf dieser Internetseite als Anhang angefügt.
  • Die Verwendung anzeigepflichtiger MEB wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert.

Erlaubnisfreiheit (§ 21 Abs.1 EBV)

Nach § 21 Abs. 1 EBV bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wenn die Anforderungen nach §§ 19 und 20 EBV eingehalten werden.

Dokumentationspflichten (§ 25 EBV)

Der Verbleib eines MEB oder Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflichten umfassen

  • Lieferschein (Ein Musterformular ist auf dieser Internetseite als Anhang angefügt.): Wird vom Betreiber der Aufbereitungsanlage an den Beförderer und von diesem anschließend an den Verwender übergeben.
  • Deckblatt (Ein Musterformular ist auf dieser Internetseite als Anhang angefügt.): Die verwendende Person hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumentieren.
  • Die betreibende Person der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial/Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung 5 Jahre lang aufzubewahren.
  • Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist.
  • Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare zum Download

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