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Bewachungspersonal

Sollten Sie als Betreiber eines Bewachungsgewerbes im Kreis Mettmann weitere Personen beschäftigen und diese mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauen wollen, müssen Sie uns diese Personen vor Beginn der Beschäftigung melden.

Voraussetzungen

Als Gewerbetreibender dürfen Sie gemäß § 34a Abs. 1a GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur solche Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen können, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis).

Verfahrensablauf

Gemäß § 16 Abs. 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) müssen Sie als Gewerbetreibender im Kreis Mettmann die Wachpersonen, die Sie beschäftigen möchten, der zuständigen Ordnungsbehörde melden und dürfen diese erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsaufgaben einsetzen. Eine Meldung erfolgt durch Ihren Zugang zum Bewacherregister. Sollten Sie keinen Zugang besitzen, so sprechen Sie bitte Ihre zuständige Betriebssitzbehörde an.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.06.2019 das Wohnortprinzip gilt, d.h. die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde des Wohnsitzes der Bewachungsperson und nicht mehr durch die Betriebssitzbehörde.

Kosten

Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der sogenannten „Wächtermeldung“ wird für jede zu überprüfende Person eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem entstehenden Verwaltungsaufwand.

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