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Bewachungserlaubnis

Wenn Sie beabsichtigen, auf Mettmanner Kreisgebiet gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen zu bewachen, benötigen Sie gemäß § 34a Absatz 1 GewO hierfür vorab die entsprechende Erlaubnis des Kreisordnungsamtes.

Voraussetzungen

Wir erteilen Ihnen auf Antrag die entsprechende Erlaubnis, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten Sie, dass bei juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH, AG) die Gesellschaft die Antragstellerin ist. In diesem Fall muss für jede vertretungsberechtigte Person (zum Beispiel den Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied) ein eigener Antragsvordruck eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Erlaubnis reichen Sie uns bitte persönlich nach Terminabsprache folgende Unterlagen ein:

  1. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck.
  2. Ihren Personalausweis oder Nationalpass.
    Als ausländische/r (nicht EU-) Staatsangehörige/r benötigen Sie zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die Sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  3. Die Bescheinigung (im Original oder als beglaubigte Kopie) der Industrie- und Handelskammer über Ihre Sachkunde für das Bewachungsgewerbe.
    Bei Personengesellschaften ist der Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vorzulegen.
    Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung von den gesetzlichen Vertretern, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, einzureichen. Ist dies nicht der Fall, muss zumindest ein Betriebsleiter die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  4. Den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für sich und die in Ihrem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen.
  5. Eine Bescheinigung in Steuersachen, die Sie sich bitte zuvor von dem Finanzamt ausstellen lassen, das für den Betriebssitz bzw. Ihren Wohnort zuständig ist.
  6. Eine Bescheinigung in Steuersachen des/der für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Gemeindesteueramtes / Stadtkasse.

    Darüber hinaus werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens unsererseits noch folgende Auskünfte eingeholt, um die Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit abschließend beurteilen zu können:

  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b Zivilprozessordnung),
  8. Vermögensauskunft (§§ 802a Zivilprozessordnung ff),
  9. Auskunft des Insolvenzgerichts,
  10. Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister,
  11. polizeiliche Sicherheitsüberprüfung sowie
  12. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften).

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) sind die unter den Nummern 5 bis 11 genannten Unterlagen/Auskünfte sowohl für die juristische Person, als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand) erforderlich.

Weiterführende Informationen

Kosten

Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr zwischen 250 und 5.000 Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem entstehenden Verwaltungsaufwand sowie dem wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller.

Rechtsgrundlage(n)

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