Inhalt

Schulpflicht & Bußgeld

Für die Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die Erziehungsberechtigten, Schulkinder ab dem 14. Lebensjahr aber auch selbst verantwortlich.

Schulpflichtige Kinder müssen die Schule besuchen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vollzeitschulpflicht tragen die Erziehungsberechtigten. Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auch selbst dafür verantwortlich, die Schule regelmäßig zu besuchen. Auch gegen die Schulkinder selbst kann dann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Überwacht wird die Einhaltung der Schulpflicht von der Schule.

Bei Verletzung der Schulpflicht kann die Schule ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) gegen den Verantwortlichen einleiten. Das zuständige Schulamt kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro verhängen. Die Anhörung des Betroffenen erfolgt durch die Schule.

FAQ

• Wann beginnt die Schulpflicht?

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres.

• Wann ist eine Zurückstellung vom Schulbesuch möglich?

Nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen können schulpflichtige Kinder für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.

• Was ist die Vollzeitschulpflicht?

Die Vollzeitschulpflicht umfasst die Primarstufe und Sekundarstufe I und dauert zehn Schuljahre (am Gymnasium neun Schuljahre). Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn ein Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Jahren erreicht hat.

Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Schulpflicht an Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung elf Schuljahre.

• Was ist die Berufsschulpflicht?

Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I. Jeder Schüler hat die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (zum Beispiel Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen).

Wenn ein Schüler vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist er bis zum Ende der Berufsausbildung schulpflichtig.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden (das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli jeden Jahres).

Mit erfolgreichem Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II (zum Beispiel Abitur) endet die Schulpflicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

• Wer ist für die Schulpflichtüberwachung zuständig?

Die Schule, an der der Schulpflichtige angemeldet ist, ist solange für die Überwachung der Schulpflicht zuständig, bis der Schulpflichtige an einer anderen Schule angemeldet ist und die Aufnahmebestätigung dieser Schule vorliegt. Das bedeutet, dass jede Schule bei einem Schulwechsel den schulpflichtigen Schüler unterstützen und überprüfen muss, ob die Schulpflicht erfüllt wird.

• Wann wird ein Bußgeld verhängt?

Bei Ordnungswidrigkeiten kann ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängt werden.

Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht nachkommt,
  • als Eltern, als Ausbildender oder als Arbeitgeber nicht dafür sorgt, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt,
  • als Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II nicht erfüllt.

• Wie hoch ist das Bußgeld nach einer Schulpflichtverletzung?

Ordnungswidrigkeiten nach einer Schulpflichtverletzung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Schulamtes.

• Wann ist eine Beurlaubung von der Schulpflicht möglich?

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur aus wichtigem Grund und auf Antrag der Eltern bis zu einem Schuljahr möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung. Der Beurlaubungsantrag ist möglichst eine Woche vorher schriftlich an die Klassenleitung beziehungsweise an die Schulleitung zu richten. Es gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an die Schulferien. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein nicht aufschiebbarer persönlicher Anlass vorliegt und nachgewiesen werden kann, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern.

Weiterführende Informationen