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Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung

Am 01.01.2020 ist das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten. Was sich für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, ändert und wohin sie sich wenden können, erfahren Sie hier.

Von der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind Menschen betroffen, die sich aktuell in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe befinden. Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes werden die existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt) und die Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen) voneinander getrennt. Der Gesetzgeber will damit allen Leistungsberechtigten mehr Eigenständigkeit bei der Lebensführung verschaffen.

Existenzsichernde Leistungen

Die existenzsichernden Leistungen setzen sich aus nachfolgenden Bedarfen zusammen:

  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Regelbedarf (Stufe 2)
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Mehrbedarfe (Mittagsverpflegung, Schwerbehinderung)

Für die Bewilligung von existenzsichernden Leistungen sind seit dem 1.1.2020 die örtlichen Sozialämter zuständig. Bitte wenden Sie sich mit einem Kurzantrag und der Mietbescheinigung an das für Sie zuständige Sozialamt. Die entsprechenden Formulare haben wir unten für Sie verlinkt.

Unten bei den Publikationen finden Sie hierzu nähere Erläuterungen.

Außerdem haben wir dort regelmäßig gestellte Fragen in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

Für die Bewilligung und für weitere Fragen stehen Ihnen die örtlichen Sozialämter gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten können Sie den untenstehenden Links jeder kreisangehörigen Stadt entnehmen.

Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe wird weiterhin durch den Landschaftsverband Rheinland bewilligt. Zur Weiterbewilligung wenden Sie sich bitte an:

Landschaftsverband Rheinland

LVR-Dezernat Soziales

Hermann-Pünder-Straße 1
Horionhaus
50679 Köln