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Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Krankheitserreger können eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen. Zu diesen gehören Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. In Forschung und Medizin wird in Laboren weltweit täglich mit solchen Erregern gearbeitet. Hierfür braucht man jedoch eine Erlaubnis. Zudem muss die Tätigkeit angezeigt und Veränderungen mitgeteilt werden.

Beschreibung

Erlaubnis

Gemäß Infektionsschutzgesetz hat das Gesundheitsamt die Aufgabe, den Umgang mit Krankheitserregern zu überwachen. Wenn Sie also Krankheitserreger aufbewahren, abgeben und mit Ihnen beruflich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis durch das Kreisgesundheitsamt Mettmann. 

Es gibt jedoch Ausnahmen für einige Personengruppen und Tätigkeitsbereiche.

Personengruppen, die keine Erlaubnis brauchen

Es ist keine Erlaubnis durch das Gesundheitsamt erforderlich, wenn Sie

  • den Beruf Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin selbstständig ausüben oder
  • unter Aufsicht einer Person tätig sind, die bereits eine Erlaubnis durch das Gesundheitsamt besitzt oder davon ausgenommen ist oder
  • im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.

Erlaubnisfreie Tätigkeitsbereiche

  • Mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik.
  • Methoden, die nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Medizinprodukten.

Anzeige der Tätigkeit

Bevor Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen, müssen Sie dies dem Kreisgesundheitsamt mindestens 30 Tage vorher schriftlich anzeigen. Die schriftliche Anzeige muss folgendes enthalten:

  • eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht vom Kreisgesundheitsamt ausgestellt wurde (nicht, wenn Sie zu einer Personengruppe gehören, die keine Erlaubnis benötigt)
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

Veränderungsanzeige

Wenn Sie bereits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich dem Kreisgesundheitsamt anzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.


Erforderliche Unterlagen

Um eine Erlaubnis für den Umgang mit Krankheitserregern zu erhalten, müssen Sie folgende Dokumente beim Kreisgesundheitsamt Mettmann einreichen:

  1. Ein amtliches Führungszeugnis der Belegart "0" (behördliches Führungszeugnis)
  2. Ein Nachweis der Sachkenntnis als beglaubigte Kopie (erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, naturwissenschaftliches Studium mit mikrobiologischem Inhalt, anderer vergleichbarer Studienabschluss)
  3. Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist, als beglaubigte Kopie
  4. Angabe der Krankheitserreger, mit denen Sie unter Punkt 3 tätig waren

Fristen

Wenn Sie Tätigkeiten im Sinne von § 44 IfSG erstmalig aufnehmen wollen, müssen Sie uns dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Rechtsgrundlagen

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