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Konzession für Privatkliniken

Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Beschreibung

Eine Privatkrankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Erkrankten dient und in der die Erkrankten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Die zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Erkrankten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der stationären Aufnahme oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben könnten.

Von § 30 GewO werden nur Privatkliniken erfasst, die gewerbsmäßig (=Gewinnerzielungsabsicht) betrieben werden.

Ausnahmen von der Konzessionierung

Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren für die Klinik, da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, sondern der Betrieb der Klinik gemeinnützigen Zwecken dient.

Tageskliniken, Praxiskliniken gem. § 122 SGB V oder sonstige Einrichtungen in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, werden ebenso wenig von der Pflicht zur Konzessionierung erfasst.

Voraussetzungen

Es müssen bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllten Antrag zur Konzessionierung einer Privatklinik gemäß § 30 GewO.
  • Führungszeugnis/se für den/die unter „Betreiber“ (Seite1) genannte/n Person/en - Belegart „O“
  • Gewerbezentralregisterauszug/auszüge für den/die unter „Betreiber“ genannte/n Person/en
  • Handelsregisterauszug bei Personengesellschaften oder juristischen Personen
  • Gesellschaftervertrag inkl. Satzung
  • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Nachweis über die ärztliche Leitung der Einrichtung (Vertrag) und Nachweis einer für die Fachrichtung der Klinik einschlägig abgeschlossenen Weiterbildung (Facharzt); bei mehreren Fachrichtungen sind für jede Fachrichtung Nachweise zu führen.
  • Lebenslauf der ärztlichen Leitung
  • Nachweis der Vertretung der ärztlichen Leitung durch einen Arzt gleicher Qualifikation (Vertrag, Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildung)
  • Bestätigung der Ärztekammer, dass keine standesgerichtlichen Verfahren eingeleitet und auch keine berufsgerichtlichen Verurteilungen ausgesprochen worden sind (ärztliche Leitung und Vertretung)
  • Nachweise über das in der Klinik tätige Personal (Arbeitsverträge, Qualifikationen)
  • Nachweis der Kooperationen
    • bei externen Leistungen Anästhesie
    • bei Anbindung eines Labors
    • bei Anbindung anderer Einrichtungen für Therapiemaßnahmen und medizinisch-technische Leistungen
    • bei Anbindung an eine Geburtshilfeabteilung eines Krankenhauses
    • bei Anbindung an eine Notfall-Labordiagnostik
    • bei Anbindung einer Wäscherei, Catering etc.
  • Kopie des Textteiles der Baugenehmigung
  • Kastasteramtlicher Lageplan des Hauses mit Himmelsrichtung
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte mit Angabe der Maße der Räume, Fenster und Türen sowie der Zweckbestimmung der Räume und Bettenanzahl je Zimmer)
  • Bau- und Betriebsbeschreibung (d.h. der Lage des Grundstückes, der Bausubstanz, der Einrichtung der Patienten- und Behandlungszimmer, Beschreibung des Betriebsablaufs, der Indikationen, sowie Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen je Indikation, der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen sowie Angaben zur Patientenverpflegung, Ruf- und Gefahren-Meldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, raumlufttechnische Anlagen (Betten-)Aufzügen, Hygienegutachten und -plan)
  • Belegungsübersicht mit laufender Nummerierung der Räume nach den Plänen
  • Stellenplan (Soll-Zustand), der die beabsichtigte personelle Besetzung im medizinischen und pflegerischen Bereich wiedergibt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsabschlüsse
  • Indikationsverzeichnis
  • Dienstanweisungen für die Ärzte und das Pflegepersonal, insbesondere Regelung des Bereitschaftsdienstes
  • Bestellung eines hygienebeauftragten Arztes gem. § 5 (1) HygMedVO und Angaben zu weiteren Hygienebeauftragten im Sinne von § 5 (3) HygMedVO

Weiterführende Informationen

Externe Links

Kosten

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Konzession liegt zwischen 250 € und 7.500 €.

Formulare zum Download

Kontakt

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