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Ombudspersonen gesucht

Wir möchten im Kreis Mettman eine Ombudsstelle einrichten und suchen dafür unparteiische und unabhängige Ansprechpersonen für Angehörige und Nutzende von Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Arbeit einer Ombudsperson ist  ehrenamtlich.

Wenn Sie Interesse an der Arbeit als Ombudsperson haben, wenden Sie sich bitte an die untenstehenden Ansprechpartner.

Beschreibung

Eine Ombudsperson vermittelt bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Nutzenden sowie deren Angehörigen und den Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Ihr Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten und Probleme schnell und unbürokratisch zu lösen.

Die Vermittlungsthemen sind vielseitig:

  • Art und Weise der Pflege
  • Gestaltung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  • Gewährleistung der Informations-, Mitbestimmungs-, Mitsprache- und Beratungsrechte
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Wäsche, Reinigung etc.)
  • Mitspracherecht bei der Gestaltung des Individualbereichs
  • Mitspracherecht bei der Belegung im Zwei-Bett-Zimmer
  • Nutzung freiheitsentziehender Maßnahmen
  • Organisation der medizinischen Betreuung
  • Sicherung der Selbstbestimmungsrechte und der Gleichbehandlung
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Verlust von Wertgegenständen
  • Vertragsangelegenheiten
  • Verwaltung und Abrechnung der Barbeträge

Die Ombudsperson bietet niedrigschwellige Hilfe für die Betroffenen und agiert auf deren Anfrage – beziehungsweise bei Beauftragung – unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Sie arbeitet vertrauensvoll mit der Heimaufsicht zusammen, ist dieser oder den Einrichtungen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres berichtet die Ombudsperson (bis zum 31. März des Folgejahres) der Heimaufsicht zur besseren Abstimmung über ihre Tätigkeit.

FAQ zur Ombudsperson

Was ist eine Ombudsperson?

Eine Ombudsperson ist heutzutage häufig eine ehrenamtlich tätige Person, die die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsstelle erfüllt. Diese versucht zwischen verschiedenen Parteien außergerichtlich die Lösung eines Problems zu erzielen. Sie betrachtet dabei die Streitigkeit unabhängig, wägt die Argumente aller Parteien ab und vergleicht Aufwand, Kosten und Schäden, um eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten zu erreichen. Letztendlich spricht sie eine Empfehlung aus, wie der Streitfall gelöst werden könnte.

Für welche Einrichtungsarten wird die Ombudsperson bestellt?

  • Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (z. B. klassische Altenpflegeeinrichtungen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderung)
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
  • Angebote des Servicewohnens,
  • ambulante Dienste,
  • Gasteinrichtungen (Tagespflegeeinrichtungen, Tagesstätten, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospize) und
  • Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Welche Aufgaben hat eine Ombudsperson?

Ombudspersonen sollen auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Einrichtungen und Nutzenden beziehungsweise deren Angehörigen vermitteln. Es handelt sich daher um eine zusätzliche niederschwellige Instanz, die neutral (nicht aus dem System) auf Anfragen reagieren kann und sowohl eine gewisse Grunderfahrung auf dem Gebiet des Sozialen und Erfahrungen in der Gesprächsführung besitzt; vergleichbar "Schlichtern".

Kann jeder Ombudsperson werden?

Die Ombudsperson soll nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Amt geeignet sein. Zu den in der Person liegenden Voraussetzungen gehört, dass eine Ombudsperson über eine gewisse Reife, Berufs- und Lebenserfahrung verfügen sollte. Grunderfahrungen auf dem Gebiet Soziales sind sehr empfehlenswert.

Eine Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden ist, kann nicht zur Ombudsperson bestellt werden. Deshalb muss von der zu bestellenden Person ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters (Führungszeugnis auf Antrag zur Vorlage bei einer Behörde) vorgelegt werden.

Muss ich Gesetze kennen?

Grundlegende Kenntnisse des Wohn- und Teilhabegesetzes und des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind erforderlich. Berufliche Vorerfahrungen, z. B. im Bereich Soziales, Gesundheitswesen, Sozialarbeit, rechtliche Betreuung oder auch Verwaltung sind hilfreich und wünschenswert. Ein inhaltlicher Bezug aus einer (vormaligen) hauptberuflichen Tätigkeit zu der Arbeit in Einrichtungen und Diensten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW ist kein Hinderungsgrund.

Habe ich Rechte und Pflichten als Ombudsperson?

Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftlichen Räumen zu gewähren. Damit die bestellte Ombudsperson ihre Aufgaben der Interessenvertretung ausüben kann, sind ihr auf Anfrage die Prüfberichte über Regelprüfungen unter Anonymisierung personenbezogener Daten anderer Nutzerinnen und Nutzer auszuhändigen.

Einschaltung, Neutralität

Die Ombudsperson wird nur auf Anfrage bzw. Einwilligung oder Beauftragung durch den Nutzenden oder seinen gesetzlichen Vertreter tätig. In Angelegenheiten, welche die Ombudsperson selbst oder einen Angehörigen betrifft, oder wenn eine sonstige Befangenheit vorliegt, darf die Ombudsperson nicht tätig werden. In diesen Fällen vertreten sich die Ombudspersonen gegenseitig.

Verschwiegenheit

Die Ombudsperson ist verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Daten und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als Ombudsperson.

Akteneinsicht

Die Ombudsperson ist nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Nutzenden bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berechtigt, Einblick in die persönlichen bzw. vertraglichen Daten zu nehmen. Dies gilt auch, wenn eine schriftliche Erklärung im Einzelfall nicht möglich oder zweckmäßig ist, der Nutzende diese Einwilligung jedoch im Beisein der Ombudsperson gegenüber dem Leistungserbringer mündlich erteilt.

Damit die bestellte Ombudsperson ihre Aufgaben der Interessenvertretung ausüben kann, sind ihr auf Anfrage die Prüfberichte über Regelprüfungen unter Anonymisierung personenbezogener Daten anderer Nutzerinnen und Nutzer auszuhändigen. Darüber hinaus sind die Einrichtungen verpflichtet, ihnen einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vorzulegen.

Berichte

Die Ombudsperson berichtet der Heimaufsicht bis zum 31. März des Folgejahres über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr. Der Bericht soll insbesondere Informationen enthalten zu

  • Zahl der Anfragen
  • Gegenstand der Anfragen
  • Zahl der einvernehmlich abgeschlossenen Fälle
  • Zahl der an die Heimaufsicht weitergeleiteten Anfragen oder Beschwerden
  • aufgewendete Zeit im Berichtszeitraum.

Diese Informationen werden dem Sozialausschuss und der Kommunalen Konferenz für Gesundheit, Alter und Pflege im Rahmen der Tätigkeitsberichte zur Verfügung gestellt.

Wieviel verdient eine Ombudsperson?

Die Ombudsperson arbeitet ehrenamtlich. Sie erhält eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (840,00 € jährlich).

Werden die Fahrtkosten erstattet?

Es wird eine Fahrtkostenerstattung gezahlt.

Muss ich mich für eine gewisse Zeit verpflichten?

Eine Bestellung ist für drei Jahre vorgesehen. Eine erneute Bestellung ist möglich. Es ist möglich, ohne Angaben von Gründen das Amt niederzulegen.

Wie viele Ombudspersonen werden bestellt?

Die Aufgabe soll grundsätzlich von drei Personen, die sich im Kreisgebiet gegenseitig vertreten, wahrgenommen werden. Hierbei sollte die Aufgabe mit regionalen Verantwortungsbereichen wahrgenommen werden:

  • Nord = Ratingen, Heiligenhaus, Velbert
  • Mitte = Wülfrath, Mettmann, Erkrath, Haan
  • Süd = Hilden, Monheim, Langenfeld

Eine Vertretung ist eigenverantwortlich untereinander sicherzustellen.

Auf welcher "Eskalationsebene" kann die Ombudsperson beratend tätig werden?

Die Ombudsperson ist für "niedrigschwellige" Lösungen aufzusuchen, das heißt es geht um ein Gesprächsangebot mit dem Ziel einer Klärung, einer Vermittlung, mitunter einer Mediation. Nur eine niedrige Eskalationsebene kann Gegenstand der Beratung sein. Die Anrufung einer Ombudsperson darf nicht als "Ebene des Scheiterns" angesehen werden, im Gegenteil: Es soll zu einer Kontaktaufnahme mit einer Ombudsperson innerhalb einer Einrichtung ermutigt werden.

Was muss ich der Heimaufsicht melden?

Informationen über Mängel in der pflegerischen Versorgung und der personellen Besetzung müssen an die Heimaufsicht weitergeleitet werden, da für diese Aspekte das ausschließliche Prüfrecht der Heimaufsicht gilt.

Wie kann ich als Betroffener Kontakt zu einer Ombudsperson aufnehmen?

Beschwerden können bei der Ombudsperson schriftlich, persönlich oder telefonisch eingereicht werden.
Die Ombudsperson soll hierfür regelmäßig Sprechstunden an einem geeigneten Ort in der Einrichtung, bei Bedarf auch in der Kreisverwaltung, anbieten und möglichst zu festen Zeiten telefonisch erreichbar sein. Sofern eine dritte Person eine Beschwerde vorträgt, muss sich die Ombudsperson bei der betroffenen Person oder deren rechtlicher Vertretung rückversichern, ob sie in dieser Angelegenheit tätig werden soll.

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