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Masern-Impfpflicht

Seit dem 01. März 2020 gilt in Deutschland für bestimmte Gesundheits- und Gemeinschaftsreinrichtungen eine sogenannte Masern-Impfpflicht. Auf dieser Internetseite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema sowie Informationen und Formulare für betroffene Einrichtungsleitungen, die zur Meldung von Personen an das Gesundheitsamt verpflichtet sind.

Beschreibung

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern

Einrichtungsleitungen von bestimmten Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet zu überprüfen, ob die dort beschäftigten und ggf. betreuten Personen einen Masernschutznachweis vorzeigen. Wird vor Beginn der Beschäftigung oder Betreuung kein Nachweis vorgelegt, muss die Beschäftigung oder Betreuung abgelehnt werden. In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber hiervon Ausnahmen vor (z. B. bei schulpflichtigen Personen in Schulen). In diesen Fällen muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, sofern ein Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Als Einrichtungsleitung sind Sie in diesem Fall zur Meldung der Personen an das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann verpflichtet, sofern sich Ihre Einrichtung im Kreis Mettmann befindet. Genauere Angaben in welchen Fällen Sie Personen an das Gesundheitsamt melden müssen finden Sie unten in den FAQ.

Wichtig

  • Bitte verfassen Sie Ihre Meldung ausschließlich digital (siehe Verfahrensablauf) Schriftliche Meldungen per Post können nicht bearbeitet werden.
  • Bitte verfassen Sie Ihre Meldung unverzüglich, da Sie sich bei schuldhaftem Zögern oder Ausbleiben einer Meldung der Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit aussetzen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
  • Gesetzes- oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, gehen den hier veröffentlichten Informationen jederzeit vor.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Einrichtungsleitung (gemäß § 20 Absätze 8 -14 IfSG) zur Meldung von Personen an das Gesundheitsamt verpflichtet sind, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Benutzen Sie die unten als Download zur Verfügung stehende Excel-Liste um dort alle Informationen der betroffenen Personen möglichst vollständig einzutragen.
  2. Speichern oder exportieren Sie die Excel-Liste in eine CSV-Datei.
    Hierfür klicken Sie in der Excel-Liste auf Datei ⮕ Exportieren ⮕ Dateityp ändern ⮕ CSV (Trennzeichen-getrennt) (*.csv) ⮕ Speichern unter
  3. Laden Sie die CSV-Datei über unser Universal Upload Formular hoch.

Weiterführende Informationen

FAQ

01. Was ist die sogenannte Masern-Impfpflicht?

Mit Einführung des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 wurde in § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine sogenannte Masern-Impfpflicht in bestimmten Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen eingeführt. Hierdurch müssen die in den Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen tätigen und ggf. auch die dort betreuten Personen nachweisen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder immun sind oder, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.

02. Welche Einrichtungen und welche Personengruppen sind von der sog. Masern-Impfpflicht erfasst?

Gemeinschaftseinrichtungen:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    betreute und tätige Personen
  2. Die nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    betreute und tätige Personen
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    betreute und tätige Personen
    Hinweis: Musikschulen sind nicht erfasst. Berufskollegs erst dann, wenn über 50 % der dort betreuten Personen minderjährig sind.
  4. Kinderheime
    betreute und tätige Personen
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    untergebrachte und tätige Personen

Gesundheitseinrichtungen:

  1. Krankenhäuser
    nur tätige Personen
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
    nur tätige Personen
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    nur tätige Personen
  4. Dialyseeinrichtungen
    nur tätige Personen
  5. Tageskliniken
    nur tätige Personen
  6. Entbindungseinrichtungen
    nur tätige Personen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 6 – 11 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    nur tätige Personen
  8. Arztpraxen, Zahnarzpraxen, psychotherapeutische Praxen
    nur tätige Personen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    nur tätige Personen
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    nur tätige Personen
  11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
    nur tätige Personen

03. Welcher Nachweis muss vorgelegt werden?

Die Nachweisarten sind in § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG aufgelistet:

  1. Impfnachweis
    Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 SGB V darüber, dass ein ausreichender Impfschutz besteht.
    Hinweis: Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
  2. Immunitätsnachweis
    Wenn bereits eine Masernerkrankung durchlebt wurde kann auch ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität anerkannt werden.
  3. Kontraindikationsnachweis
    Sofern die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, kann auch ein ärztliches Zeugnis hierüber anerkannt werden. Aus dem ärztlichen Zeugnis muss erkennbar werden, aufgrund welcher medizinischen Umstände eine Masern-Impfung nicht erfolgen darf.
  4. Bestätigungsnachweis einer dritten Stelle
    Wenn die betroffene Person bereits zuvor in einer von der sog. Masern-Impfpflicht erfassten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurde (z. B. Kita), kann auch eine Bestätigung dieser Einrichtung anerkannt werden, aus der hervorgeht, dass dort bereits einer der oben genannten Nachweise vorgezeigt wurde. Alternativ kann auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle anerkannt werden.

Hinweis für die Einrichtungsleitungen:
Die Überprüfung der genannten Nachweise stellt viele Einrichtungsleitungen häufig vor das Problem, dass die Echtheit oder die inhaltliche Richtigkeit eines Nachweises nicht vollumfänglich vor Ort überprüft werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit hat unter der Internetseite www.masernschutz.de entsprechende Merkblätter veröffentlicht, welche die Überprüfung von Nachweisen erklären.

04. Bis wann muss der Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorgelegt werden?

Personen, die nach dem 01.03.2020 in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung betreut, untergebracht oder tätig werden möchten, müssen bereits vor dem Beginn der Betreuung / Unterbringung / Tätigkeit den Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen.

Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung betreut, untergebracht oder tätig gewesen sind und auch noch weiterhin waren, mussten den Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 der Einrichtungsleitung vorzeigen.

1. Ausnahme: Impfschutz zum eigentlichen Nachweiszeitpunkt nicht möglich / Nachweisgültigkeit läuft ab

Eine Ausnahme besteht für Personen, deren Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder wenn ein Nachweis seine Gültigkeit aufgrund Zeitablauf verliert (z. B. bei Schwangeren oder Personen mit kurzer vorübergehender Krankheit). Diese haben den Nachweis der Einrichtungsleitung innerhalb eines Monates, nachdem es ihnen möglich war einen Masernimpfschutz zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich nicht für betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

2. Ausnahme: betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Eine weitere Ausnahme besteht für betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Diese haben der Einrichtungsleitung vier Wochen nach dem Beginn der Betreuung oder Unterbringung einen Nachweis vorzulegen. Erst nach vier weiteren Wochen (also insgesamt 8 Wochen nach Beginn der Betreuung / Unterbringung) hat die Einrichtungsleitung bei Nichtvorlage oder zweifelhaften Nachweisen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (siehe Frage 5). Wurden diese Personen jedoch bereits am 01.03.2020 betreut oder untergebracht, galt die Nachweisfrist bis zum Ablauf des 31.07.2022.

05. Wie muss die Einrichtungsleitung vorgehen, wenn ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird?

Personen, die durch ihre Betreuung oder Beschäftigung in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung der sogenannte Masern-Impfpflicht unterliegen würden, dürfen bei fehlender Vorlage eines Nachweises nicht betreut oder beschäftigt werden. Die Betreuung bzw. Beschäftigung muss durch die Einrichtungsleitung abgelehnt werden. Eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich.

Folgende Ausnahmen bestehen:

  • Personen, die durch ihre Betreuung oder Beschäftigung in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtungen der sogenannte Masern-Impfpflicht unterliegen und auch bereits am 01.03.2020 dort betreut oder beschäftigt gewesen sind und auch noch weiterhin werden, dürfen auch nach der Frist zur Einreichung eines Nachweises vom 31.07.2022, vorläufig weiterhin dort betreut oder beschaftigt werden.
  • Sofern sich ergibt, dass ein Masernimpfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (z. B. bei Schwangerschaft) oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis seine Gültigkeit aufgrund Zeitablauf verliert (z.B. bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation) und die einmonatige Frist (sieh Frage 4) abgelaufen ist, dürfen die Betroffenen vorläufig weiterhin betreut oder tätig werden.
  • Personen, die in Heimen betreut oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht werden, dürfen vorläufig weiterhin dort betreut oder untergebracht werden.
  • Personen die einer gesetzlichen Schulpflicht dürfen in der Schule betreut werden.

Für alle diese Ausnahmen gilt:
Wird ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt (siehe Frage 4) oder es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.

06. Welche Befugnisse hat das Gesundheitsamt bei der Umsetzung der sogenannten Masern-Impfpflicht?

Das Gesundheitsamt kann von allen von der sogenannte Masern-Impfpflicht betroffenen Personen die Vorlage eines Masernschutznachweises verlangen. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die durch die Einrichtungsleitungen gemeldet wurden.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person anordnen und überprüfen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Vorlage des Nachweises, kann das Gesundheitsamt die betroffene Person zu einer Beratung laden und hat diese zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.

Zudem kann das Gesundheitsamt, wenn nach einer angemessenen Frist noch immer kein Nachweis vorliegt oder die betroffene Person eine angeordnete ärztliche Untersuchung ablehnt, die Betretung der dem Betrieb dienenden Räumlichkeiten der Einrichtung untersagen, sowie ein Tätigkeitsverbot aussprechen.

Weiterhin ist das Gesundheitsamt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im Zusammenhang mit der Missachtung der oben genannten Verpflichtungen stehen. Ungeachtet eventueller strafrechtlicher Verfolgung kommen in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € in Betracht.

Gegenüber Personen, die z. B. wegen des Bestehens einer gesetzlichen Schulpflicht nicht aus der Einrichtung verwiesen werden können, kann das Gesundheitsamt zudem die Vorgaben der sogenannte Masern-Impfpflicht im Zuge der Verwaltungsvollstreckung umsetzen. Hierzu kann die Aufforderung zur Vorlage eines Masernschutznachweises beispielsweise mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern umgesetzt werden. Eine Zwangsimpfung ist unzulässig.

Weitergehende Informationen zur Masernimpfung finden Sie auf der (von den bundesweit beteiligten Behörden und Institutionen gemeinschaftlich eingerichteten) Internetseite, sowie zusammengefasst in gesonderten Merkblättern

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