Betriebserlaubnis für Apotheken
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.
Beschreibung
Um eine Apotheke oder mehrere Apotheken betreiben zu können, benötigen Sie als Apothekerin oder Apotheker eine Erlaubnis, die von uns als zuständiger Behörde ausgestellt wird. Sie dürfen dabei bis zu vier Apotheken besitzen.
Auch der Wechsel einer Filialleitung muss durch den Betreiber der Apotheke bei uns angezeigt werden.
Die nötigen Informationen stehen Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Die jeweils zu verwendenden Vordrucke finden Sie unter "Formulare zum Download".
Verfahrensablauf
Betriebserlaubnis
Den Antrag müssen Sie mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Erlaubnistermin einreichen.
Im Falle einer Neuerrichtung einer Apotheke sollten Sie die Baupläne und Ansichtszeichnungen sowie die pharmazeutische Baubeschreibung bei der zuständigen Amtsapothekerin zur Stellungnahme einreichen.
Zudem muss durch die zuständige Amtsapothekerin des Kreises Mettmann entsprechend § 6 ApoG eine amtliche, kostenpflichtige Abnahmebesichtigung durchgeführt werden.
Anzeige bei Wechsel einer Filialleitung
Nach § 2 Abs. 5 Ziffer 2 ist im Falle eines Filialleiterwechsels dieses vom Betreiber der Apotheke zwei Wochen vor der Änderung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag mit Datum der Eröffnung / Übernahme und Angabe des vollständigen Apothekennamens
- Deutsche Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere über die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre (erhältlich über die Apothekerkammer)
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), dass nicht älter als 3 Monate sein darf. Als Verwendungszweck ist anzugeben: "Kreisgesundheitsamt Mettmann – Apothekenbetriebserlaubnis – Apothekenname"
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit für den Betrieb einer / mehrerer Apotheken entsprechend § 6 Abs. 1 Ziffer 11 des Heilberufsgesetzes
- Nachweis, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Schriftliche Erklärung entsprechend § 2 ApoG
- Einreichung aller Verträge, die mit dem Betrieb der Apotheken in Zusammenhang stehen
- Eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages, falls die Apotheke in Form einer oHG betrieben werden soll
- Nachweis der Apothekenbetriebsräume für die Apotheken
- Mietvertrag ggf. Untermietvertrag über die Räumlichkeiten oder Eigentumsnachweis
- Kauf- oder Pachtvertrag für die Apotheke
- Aktuelle Grundrisszeichnung der einzelnen Räume der jeweiligen Apotheke mit Angabe der Funktion und Quadratmetergröße sowie Einrichtungsplan im Maßstab 1:50
- Bauaufsichtlich genehmigter Bauplan bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung (bei Neugründung einer Apotheke oder bei Übernahme einer Apotheke, sofern sich Änderungen hinsichtlich der letzten Erlaubniserteilung ergeben haben)
- Pharmazeutische Betriebsbeschreibung, die zu nachfolgenden Punkten Erklärungen enthalten muss:
- Raumklimatisierung nach § 4 Abs. 2d ApBetrO
- Barrierefreier Zugang nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
- Vertraulichkeit der Beratung nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
- Abzug nach DIN 12924
Wird die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke beantragt, sind zusätzlich nachfolgende Unterlagen vom Filialverantwortlichen vorzulegen:
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
- Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Arbeitsvertrages, insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
- nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Erklärung
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
Beim Wechsel einer Filialleitung
- formlose, unterschriebene Anzeige über den Wechsel der Filialleitung,
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
- Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein,
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Arbeitsvertrages
- insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
- nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Versicherung
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
Frist
Betriebserlaubnis
Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Erlaubnistermin einzureichen.
Wechsel der Filialleitung
Nach § 2 Abs. 5 Ziffer 2 muss ein Wechsel der Filialleitung zwei Wochen vor der Änderung durch den Betreiber der Apotheke bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen.
Weiterführende Informationen
Publikationen
Kosten
Die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlichen Apotheken ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der zurzeit geltenden Fassung gebührenpflichtig (250 bis 3.500 €).
Rechtsgrundlage(n)
Formulare zum Download
- (PDF, 97 kB)
- (PDF, 131 kB)
- (PDF, 101 kB)
- (PDF, 126 kB)